Jeder Elternteil als auch die Kinder haben ein Umgangs- und Besuchsrecht. Das Recht des persönlichen Umgangs zwischen Elternteil und Kind – im Übrigens auch mit anderen Personen wie den Geschwistern – besteht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, steht in der Regel alle 14 Tage das Besuchsrecht zu.
Der gesetzliche Grundsatz des regen Kontakts lässt sich oft auf Grund der zerrütteten Verhältnisses der Eltern nicht einfach umsetzen. Die Eltern sollten deshalb versuchen, sich über das Umgangs- und Besuchsrecht bereits vor der Trennung zu einigen. Als sinnvoll hat sich die Aufstellung eines Planes erwiesen, den beide Elternteile unterschreiben und der für einen bestimmten Zeitraum verbindlich ist.
Das Umgangsrecht kann notfalls gerichtlich erzwungen werden. Dabei droht die Festsetzung von Zwangsgeld und u.U. kommt sogar die gerichtliche Gestattung der Gewaltanwendung in Betracht, wobei sich die Gewalt aber nie gegen das Kind, sondern nur gegen den nicht zur Herausgabe bereiten Elternteil oder Dritten richten darf.
Auf Antrag eines Elternteils geht der Androhung eines Zwangsgeldes ein gerichtliches Vermittlungsverfahren voraus. Das Gericht kann das Jugendamt an der Vermittlung beteiligen. Bei einem fehlgeschlagenen Vermittlungsversuch sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten. Im Ergebnis stellt das Gericht dann durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist, um schließlich zu prüfen, ob Zwangsmittel zu ergreifen sind, die Umgangsregelung zu ändern oder ein Verfahren zur Änderung der Sorgerechtsregelung einzuleiten ist.