Grundsätzlich sind Anleihen nur für kapitalmarkterfahrene und risikobewusste Privatanleger geeignet. Darüber muss jeder potentiellen Anleger eingangs der Vermittlung bzw. Beratung aufgeklärt werden.
Zum Zustandekommen eines Vetrages
Nimmt ein Anlageinteressent für seine Anlageentscheidung die Hilfe eines Vermittlers oder Beraters in Anspruch und geht dieser darauf ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung ein Vermittlungs- bzw. Beratungsvertrag zustande. Das trifft auch für Banken zu, die schon dadurch „stillschweigend“ einen solchen Vertrag schließen, wenn sie erkennen, dass der Kunde das Ergebnis ihres Gespräches zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will.
Schadenersatz bei Pflichtverletzung
Kommt es zu einer Pflichtverletzung des Vermittlers bzw. Beraters, dann sind diese zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anleger ist dann so zu stellen, als habe er die konkrete Anlageentscheidung nicht getroffen.
Aus dem Anlageberatungsvertrag ergibt sich die Pflicht, den Anleger „anlegergerecht“, „anlagegerecht“ und „objektgerecht“ zu beraten. Dabei verlangt die anlegergerechte Beratung, den Wissensstand des Kunden über das vorgesehene Anlagegeschäft und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Je nachdem, ob die beabsichtigte Investition der sicheren Geldanlage dienen oder spekulativen Charakter haben soll, ist der Kunde zu beraten. Die am Ende ausgesprochene konkrete Anlageempfehlung muss sowohl dieses Ziel des Kunden berücksichtigen als auch auf dessen persönliche Verhältnisse zugeschnitten sein. Ganz entscheidend ist schließlich, dass der Kunde über alle Umstände und Risiken richtig und vollständig informieret wird. Das betrifft die dezidierte Risikoaufklärung über die Anlageform (anlagegerecht) – hier: die Mittelstandsanleihe – als auch über die konkrete Investition (objektgerecht) – hier: die Anleihe eines bestimmten Unternehmens.
Haftung bei Empehlung gegen den Wunsch des Anlegers
Kommt es dazu, dass einem Anlageinteressenten entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch, sein Geld „sicher“ anzulegen (z.B. Festgeldanlage) von dem Berater eine risikoreiche Anlage wie eine Anleihe oder einer Zertifikat empfohlen wird und er diese dann auch zeichnet, so haftet der Berater im Schadensfall auch dafür. Denn bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten wird vermutet, dass der Geschädigte sich „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Daher wird davon auszugehen, dass ein Anleger bei einer richtigen Beratung über die unterschiedlichen Risikosituation bei der gewünschten sicheren Anlage im Vergleich zu der empfohlenen Anlage eine Investition in die Anlage nicht vorgenommen hätte.