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Familie und Partnerschaft >> Kinder und Unterhalt
Kindesunterhalt

Höhe

Wie viel der Unterhaltsverpflichtete monatlich nach Scheidung an sein Kind bzw. seine Kinder zahlen muss, ergibt sich für Kinder, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern haben, aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle, für Kinder, die ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben, aus der "Berliner Tabelle".

Die dort aufgelisteten Beträgen sind zwar für die Gerichte nicht bindend, werden aber dennoch regelmäßig zur Berechnung der Unterhaltszahlung herangezogen.

Doch Vorsicht: Die endgültigen Zahlbeträge weichen im Einzelfall von den dort angegebenen Beträgen ab, da weiter Faktoren als nur das Einkommen zu berücksichtigen sind.

Zunächst ist das hälftige Kindergeld beim Unterhalt anzurechnen. Die Gesamtsumme von 77 € können sich jedoch nur Unterhaltsschuldner anrechnen lassen, die bereits Unterhalt in Höhe des 135%igen Regelsatzes erbringen und somit über ein bereinigtes Nettoeinkommen von mindestens  2.100 € verfügen.

 

Sebstbehalt
Der so genannte Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten, also das, worauf er nach Abzug des Unterhalts Anspruch hat, ist in den amtlichen Anmerkungen zur Düsseldorfer bzw. Berliner Tabelle vermerkt.

 

Zusatzkosten

Entstehen dem Kind plötzlich nicht vorhersehbare Ausgaben, wie Kosten zur Behandlung einer Krankheit, Kosten wegen einer neuen Behinderung, Kosten für die Erstausstattung eines Säuglings etc., dann müssen die Eltern diese Kosten anteilig tragen. So können z. B. auch die Kosten einer Klassenfahrt zusätzlich zum Unterhalt geltend gemacht werden.

 

Ausbildung

Die Unterhaltszahlung während des Studiums hängt davon ab, welcher Ausbildungsweg allgemein üblich ist. Heute übliche ist Abitur-Lehre-Studium. Allerdings muss das Studium von den Eltern nur dann finanziert werden, wenn das Kind so schnell wie möglich nach der Lehre auch das Studium beginnt. Zudem ist wichtig, dass zwischen der Lehre und dem Studium ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss.

Nach dem Gesetz sind die Eltern gegenüber ihren Kindern nur zu einer Ausbildung verpflichtet. Haben aber die Eltern z.B. ihr Kind zu einer bestimmten Ausbildung gedrängt und hätte das Kind mit seinen Fähigkeiten auch eine andere Ausbildung mit deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten erfolgreich absolvieren können, dann können die Eltern verpflichtet sein, diese „höherwertigere“ Ausbildung auch noch zu bezahlen. Musste eine Erstausbildung wegen Krankheit abgebrochen werden, sind die Eltern verpflichtet, eine neue Ausbildung zu finanzieren.

 

Durchsetzung des Unterhalts

Die Familiengerichte sind zuständig, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht. Für Kindesunterhalt ist es das Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Bei einer Klage auf Ehegattenunterhalt kommt es auf den Wohnort des Unterhaltsschuldners an, also desjenigen, der Unterhalt zahlen soll.

 

Wir berechnen die Höhe des Unterhalts und prüfen die Berechtigung von Ansprüchen der Gegenseite und kümmern uns um die Durchsetzung Ihrer bzw. der Ansprüche Ihrer Kinder.


Ansprechpartner:


Ines Felber
Fachanwältin für Familienrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Kinder und Unterhalt
18. Mai 2012 - 22:08
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