Fahrverbot
Das Fahrverbot beginnt bei Ersttätern innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. Urteils mit Abgabe des Führerscheins. Durch einen Einspruch kann zusätzlich der Zeitraum des Beginns des Fahrverbots beeinflusst werden.
Fahren Sie während der Dauer eines Fahrverbots mit Ihrem PKW, machen Sie sich strafbar. Halten Sie deshalb strikt die Zeiten des Fahrverbots ein.
Wir versuchen für unsere Mandanten bereits im Vorverfahren das Fahrverbot in eine Geldstrafe umzuwandeln. Dafür bestehen vor allem dann gute Chancen, wenn das Fahrverbot für Sie eine besondere Härte darstellt.
Entzug der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis wird Ihnen durch den Richter bei Straßenverkehrsdelikten oder durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen, wenn diese zu der Auffassung gelangt sind, dass Sie als Verkehrsteilnehmer nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sind.
Im Strafverfahren wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen bei
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit oder Drogenkonsum im Verkehr
- Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in bestimmten fällen
- Vollrausch, der sich auf die vorangenannten Taten bezieht.
Die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verhängte Sperre beträgt 6 Monate bis 5 Jahre. Sie beträgt wenigstens ein Jahr, wenn seit der letzten Sperre vor der Tat keine 3 Jahre vergangenen sind. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann sogar für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Höchstfrist nicht ausreicht. Die Sperre kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch vorzeitig aufgehoben werden.
Zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sein können Sie auch auf Grund körperlicher oder charakterlicher Eigenschaften. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann zudem erfolgen, wenn Sie bestimmten Anordnungen – wie Nachschulung, Aufbauseminar, MPU – in denen Ihnen gesetzten Fristen nicht nachkommen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis droht im Übrigen nicht nur bei Verkehrsstraftaten, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden. So kann z.B. bei einem Diebstahl, bei dem die „Beute“ mit einem Auto abtransportiert wurde, neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Fahrerlaubnis entzogen bzw. das Fahrzeug beschlagnahmt werden.
Bußgeldbescheid
Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erlässt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarngeldbescheid. Leichte Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen und Nebenfolgen geahndet.
Typische Verkehrsordnungswidrigkeiten sind z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße und Fahrzeugmängel.
Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Die Verkehrsstrafsachen betreffen z.B. Trunkenheits- und Drogenfahrten, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie fahrlässige Körperverletzung.
Anwaltliche Hilfe
Gegen alle Bescheide steht Ihnen ein Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren können Sie sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen. Dieser hat im Gegensatz zum Beschuldigten im Bußgeldverfahren bzw. im Strafverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakten.
Die genaue Kenntnis der Aktenlage ist eine entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung des Betroffenen/Angeklagten. Sonst ist oft unklar, über welche Informationen die Ermittlungsbehörde verfügt. Daher besteht ohne Aktenkenntnis die Gefahr, dass vermeintlich „gute Ausreden“ von vornherein als „Schutzbehauptungen“ abgetan werden, da sie offensichtlich unzutreffend bzw. nicht mit dem Inhalt der Ermittlungsakte vereinbar sind.
Häufig ist es sinnvoll, auch gegen Bescheide mit geringen Bußgeldandrohungen Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die zivilrechtliche Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt, da der gegnerische Haftpflichtversicherer dies, trotz der Trennung von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, als Schuldeingeständnis ansehen kann.
Stellt die Behörde das Ermittlungsverfahren oder das Bußgeldverfahren nicht ein, kommt es - wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird - zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht.
Wir beraten wir Sie hinsichtlich Ihres Verhaltens gegenüber den Ermittlungsbehörden, legen z.B. gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein, fordern die Ermittlungsakte bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft und fertigen die erforderlichen Einlassungen an.
Wir informieren Sie umfassend über den Gang des Verfahrens und die rechtlichen Konsequenzen, die auf Sie zukommen könnten, z.B. Fahrverbot, Punkte in Flensburg und medizinisch-psychologische Untersuchung.
Soweit erforderlich, übernehmen wir auch Ihre Strafverteidigung vor Gericht.
Darüber hinaus führen wir die notwendige Korrespondenz mit Ihrem Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherer.
Die Kosten einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat übernimmt regelmäßig die Rechtsschutzversicherung.
Flensburger Punktekartei
Jeder, der wegen eines Verkehrsdelikts mindestens ein Bußgeld von 40 € zahlen muss, erhält Punkte in Flensburg. Bei 18 Punkten wird der Führerschein entzogen.
Mit wie vielen Punkten Sie bereits registriert sind, erfahren Sie beim
Kraftfahrt-Bundesamt
- Verkehrszentralregister -
Führter Straße 16,
24931 Flensburg
Hier die Folgen des Punktestandes:
Punkte | Sanktion |
9 | Verwarnung und Empfehlung einer Nachschulung |
14 | Aufbauseminar |
18 | Entzug der Fahrerlaubnis |
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Ihr Punktekonto kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Aufbauseminar oder bei einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abgebaut werden. Auch hierüber beraten wir Sie gerne.