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Straßenverkehrsgefährdungen durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten werden hart bestraft. Dabei handelt derjenige grob verkehrswidrig und rücksichtslos, der sich in besonders gefährlicher Weise aus eigensüchtigen Gründen über die Pflicht zur Gefahrenvermeidung hinwegsetzt. Dies muss in Verbindung entweder mit - dem Nichtbeachten der Vorfahrt,
- falschem Überholen oder sonst bei Überholvorgängen,
- falschem Fahren,
- falschem Fahren an Fußgängerüberwegen,
- zu schnellem Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen,
- dem Nichteinhalten der rechten Seite der Fahrbahn an unübersichtlichen Stellen,
- dem Wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung Fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen oder der Versuch desselben,
- dem nicht kenntlich machen haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge auf ausreichender Entfernung, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist
geschehen. Bei vorsätzlichem Handeln kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgesprochen werden. Bei fahrlässiger Gefahrenverursachung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe möglich. Bei geringer Gefahr und einem kleinen Schaden kann das Verfahren eingestellt werden. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall dafür die Voraussetzungen vorliegen.
Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de
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