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Arzt und Gesundheit >> Rechte des Arztes
Überprüfung der vertragsärztlichen Honorarabrechnung

Die Stabilität der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung ist seit Jahren Thema und Anlass verschiedener Gesundheitsreformen. Krankenkassen und Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker) sollen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit handeln und versorgen. Das Gesetz hat den Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen die Aufgabe übertragen, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu überwachen (§ 106 SGB V).

 

Ärzte und Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, innerhalb der Abrechnungsfristen der Kassenärztlichen Vereinigung die Quartalsabrechnungen vorzulegen und die sachliche Richtigkeit zu bestätigen. Die abgerechneten Leistungen werden von den Krankenversicherungen auf Übereinstimmung der Quartalsabrechungen mit den Abrechnungsregelungen des EBM bzw. des BEMA-Z überprüft. Es wird z.B. abgeglichen, ob

  • die Genehmigungen für genehmigungspflichtige Leistungen vorlagen,
  • Fachgebietsgrenzen eingehalten wurden,
  • Diagnosen und Leistungen im Einklang stehen oder
  • Leistungsausschlüsse und Anzahl und Mengenbegrenzungen eingehalten wurden.

Stellt die Krankenversicherung Abrechnungsfehler fest, wird die Honorarforderung entsprechend gekürzt. Das dem Arzt bzw. Zahnarzt aufgrund seiner Honorarabrechung nach Prüfung zustehende Honorar wird durch einen Honorarbescheid festgesetzt.

 

Achtung: Diese Festsetzung ist nur vorläufig. Verbindlich wird der Honorarbescheid erst, wenn die Honorarforderung umfassend auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit und auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung überprüft worden ist oder die Prüfungsfristen abgelaufen sind. Es droht also die nachträgliche Honorarberichtigung durch Änderung oder gar Aufhebung des Honorarbescheids auch für die Vergangenheit. Die Folge ist, dass von dem Arzt/Zahnarzt zum Teil erhebliche Honorarzahlungen zurückgefordert werden können, die dann regelmäßig mit seinen laufenden Honoraransprüchen verrechnet werden.

 

Wir bieten Ihnen
eine Rechtsberatung zum Honorarbescheid.

 

Wir beraten Sie,
ob

  • und wann ein vorläufiger Honorarbescheid verbindlich geworden ist,
  • gegen den Rückforderungs-/Regressbescheid der Krankenversicherungen Rechtsmittel möglich sind und welche Formalien und Fristen bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten sind,
  • der Rückforderungs-/Regressbescheid begründet ist,
  • die Verrechnung mit laufenden Honoraransprüchen möglich ist,
  • und wie ein Regress- und Rückforderungsanspruch der KV gestundet werden kann.

Wir beraten Sie darüber hinaus zu allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Honorarbescheid.

 

Wir berechnen Ihnen
für eine erste rechtliche Prüfung Ihres Anliegens einschließlich der mit einer Rechtsverfolgung entstehenden Kosten 50 Euro. 

 

Auf dieser Grundlage können Sie entscheiden, ob Sie uns weiter mit Ihrem Fall beauftragen wollen.

 


Ansprechpartner:


Alexander Malchow
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: malchow@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Rechte des Arztes
18. Mai 2012 - 21:55
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