Nach wir vor ist die Zahl der Ärzte, die eine bestehende Arztpraxis übernehmen größer, als die Zahl der Ärzte, die sich zu einer Neugründung entschließen. Der Hauptgrund dafür ist die in weiten Teilen der Bundesrepublik bestehende Zulassungsbeschränkung.
Dort, wo Zulassungsbeschränkungen gelten, können Vertragsarztzulassungen grundsätzlich nur durch die Nachbesetzung erlangt werden. § 103 Abs. IV SGB V setzt hierfür voraus, dass die bestehende Arztpraxis durch einen Nachfolger fortgesetzt wird. Wenngleich die vertragsärztliche Zulassung als solche nicht veräußerbar ist, so stellt der Vertragsarztsitz in zulassungsbeschränkten Bezirken dennoch einen wesentlichen wertbildenden Faktor dar. Denn bei vernünftiger Gestaltung der Praxisnachfolge können sowohl die Interessen des Veräußerers, als auch die des Erwerbers gem. § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V bei der Nachbesetzung in Einklang gebracht werden.
Wir bieten Ihnen
eine Beratung in der wir gemeinsam die Interessen der Vertragsparteien analysieren, die Ziele der Vertragsverhandlungen bestimmen und eine optimale sowie interessengerechte Verhandlungsstrategie entwickeln.
Wir beraten Sie
bei der genauen Bestimmung des Kaufgegenstandes
zum Nachbesetzungsverfahren
bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung bei Berufsausübungsgemeinschaften
bei der Übernahme bestehender Mietverträge
bei dem Übergang von Arbeitsverhältnissen
bei der Übertragung der Patientenkartei
über Form- und Vorlagevorschriften (z.B. § 24 MBO) sowie
bei sonstigen Problemen bzw. Fragen
Wir berechnen Ihnen
für eine Erstberatung eine Kostenpauschale in Höhe von 50 Euro.
Sollten Sie uns im Ergebnis dieser Beratung mit der Vertretung Ihrer Interessen in bestimmten Rechtsangelegenheiten beauftragen wollen, dann besprechen wir mit Ihnen vorab die Kosten und informieren Sie über die Erfolgsaussichten.