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Special: Geschlossene Fonds >> Umweltfonds
Prospekthaftung

Ein Umweltfonds steht und fällt mit der Richtigkeit der Prognose des Energieertrages und damit der Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Nutzung von Sonne, Wind und Wasser für die Energiegewinnung ist wetterabhängig und unterliegt daher schwer kalkulierbaren Schwankungen. Die prognostische Berechnung des Energieertrages ist insofern mit vielen Unsicherheiten behaftet und für den Laien kaum nachvollziehbar.

 

Für die Beteiligung an einem Umweltfonds sind deshalb stets Gutachten (z.B. Sonnen- oder Windgutachten) besonders bedeutsam, da die Wirtschaftlichkeitsberechnungen maßgeblich von der Prognose des Energieertrages abhängen. Der Emissionsprospekt des Fonds muss über diese Gutachten Auskunft geben, damit der potentielle Anleger eine solide Entscheidungsbasis hat.

 

Stellt der Prospekt die Ermittlung des voraussichtlichen Energieertrages nicht vollständig und damit nicht zutreffend dar, dann liegt ein Prospektmangel mit der Folge vor, dass der Prospektherausgeber für daraus resultierende Schäden haftet. Ein typischer Prospektmangel bei Umweltfonds ist z.B. die Unterschlagung der empfohlenen Sicherheitsabschläge.

 

Eine Haftungsbeschränkung des Prospektherausgebers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam. Die Aufklärungspflicht der Prospektverantwortlichen und die sich daraus ergebende Prospekthaftung ist für den Schutz des Investors von grundlegender Bedeutung. Auch ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspricht dem Zweck des Prospekts, potenzielle Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren.

 

Ein Prospektverantwortlicher handelt mindestens fahrlässig, wenn es für ihn erkennbar ist, dass bei den potenziellen Anlegern falsche Vorstellungen über die der Prognose zugrunde liegenden Angaben entstehen können und diese für ihre Anlageentscheidung wesentlich sind. Der Haftung eines Prospektverantwortlichen steht nicht entgegen, dass eine seriöse Prospektprüfung stattgefunden hat. Der Bestätigungsvermerk eines Prospektprüfers ersetzt nicht die eigene sachverständige und kritische Prüfung des Prospektverantwortlichen.


Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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5. Februar 2012 - 23:42
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