Ganz gleich, ob ein Anlagevermittler oder Anlageberater Umweltfondsbeteiligungen verkauft, stets schuldet er eine anlage- und anlegergerechte Beratung.
Anlagegerechte Beratung
Die „anlagegerechte“ Beratung verlangt, dass ein Kunde richtig und umfassend über Chancen, Risiken und Funktionsweise des Anlageproduktes „Umweltfonds“ aufgeklärt wird. Die geschuldete Beratung erfordert zudem eine zutreffende, aktuelle, vollständige, geordnete, klare und verständliche Information über den konkret angebotenen bzw. nachgefragten Fonds. Negative Tatsachen dürfen dem potentiellen Anleger nicht verschwiegen werden.
Anlegergerechte Beratung
Die „anlegergerechte“ Beratung verlangt, dass bei der Beratung bzw. Vermittlung des Fonds der Wissensstand des Kunden und seine Risikobereitschaft berücksichtigt werden. Ausgehend von den Anlagezielen, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden sind ihm entsprechende Empfehlungen zu geben. Das kann bei bestimmten Kunden auch bedeuten, dass man ihnen vom Erwerb eines Fonds abraten muss.
Pflichtverletzung und Schadenersatz
Verstoßen Vermittler bzw. Berater gegen ihre Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung oder kommen sie dieser nur unzureichend nach, dann haften sie, wenn diese Pflichtverletzung zu einem Schaden bei ihrem Kunden führt. Das heißt: Der Fondsanleger hat Anspruch auf Schadenersatz.