|
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Ebenen der Mängelrechte. Die Primärhaftung des Werkunternehmers ist auf die Erfüllung und damit auf Nachbesserung (BGB: „Nacherfüllung“) des mangelhaften Werkes gerichtet. Die Sekundärhaftung umfasst die Selbstvornahme, die Minderung, den Rücktritt, den Schadensersatz und den Aufwendungsersatz. Der Übergang von der Primär- auf die Sekundärhaftung setzt eine Aufforderung des Bauherrn an den Werkunternehmer zur Mängelbeseitigung voraus und ist erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung möglich. Die sekundären Mängelansprüche sind nicht mehr auf die Erfüllung des Vertrages gerichtet, sondern kompensieren den Mangel des Werkes auf andere Weise.
Reagiert der Bauunternehmer/Handwerker nicht auf die Mängelrüge, kann der Bauherr die Baumängel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Kostenerstattung verlangen oder auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Minderung geltend machen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern.
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de
Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!
Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.
>> mehr zum Thema Baumängel
|