Der Bauherr ist zumeist ein Baulaie. So genügt es, wenn er den Mangel beschreibt wie er ihn wahrnimmt. Die Mangelursache, die nicht immer offensichtlich ist und meist Sachverstand erfordert, muss er nicht benennen oder erforschen. Der Bauherr kann also allein mit einer Mangelbeschreibung den Bauunternehmer oder Handwerker zur Behebung des Mangels auffordern. Bevor er weitere Schritte einleitet muss der Bauherr den Baumangel zunächst gegenüber dem Bauunternehmer/Handwerker schriftlich rügen.
Nach der Abnahme des Bauwerkes hat der Auftraggeber (Bauherr) darzulegen, dass ein Baumangel besteht.
Beim Auftreten von Baumängeln ist es stets förderlich, bautechnischen Sachverstand zu Rate zu ziehen. Spätestens dann, wenn es sich um gravierende Mängel in einer erheblichen finanziellen Dimension bzw. um Mängel handelt, die Ihr Wohlgefühl stark beinträchtigen, sollten Sie sowohl bautechnischen als auch rechtlichen Sachverstand zu Rate ziehen.
Die Erfahrung besagt: Haben Sie einmal einen Mangel entdeckt, der Sie sofort stört, kommen Sie erst dann wieder zu Ruhe, wenn der Mangel behoben ist.