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Geldanlagen >> Aktien und Aktienfonds
Haftung der Organe der Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft führen die Geschäfte für die Gesellschaft. Sie sind verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Aus Pflichtverletzungen eines Vorstandsmitgliedes können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft erwachsen.
Der Aufsichtsrat haftet ebenfalls bei Verletzung der Überwachungspflicht.

 

Wir vertreten Aktionäre bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche, die ihnen durch

  • Verletzung der Ad-hoc-Pflicht durch die Gesellschaft (fehlerhafte oder verspätete Mitteilung),
  • Ausübung von unerlaubten Unternehmungen,
  • Verletzung der Verpflichtung zur Stellung des Antrags auf Insolvenz,
  • Änderung der Rechtsform,
  • Verschmelzung oder Spaltung der beteiligten Gesellschaften,
  • Herabsetzung des Grundkapitals bei Verzicht auf Aktienherausgabe,
  • Unwirksamkeit des Squeeze-out-Beschlusses,
  • zu niedrige Abfindung etc.

entstanden sind.

 

 


Ansprechpartner:


Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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6. Februar 2012 - 01:44
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