Aktien sind eine Geldanlage, die auf Grund ihres hohen Risikopotentials nicht für jedermann geeignet sind. Ungeeignet sind sie vor allem für
- sicherheitsorientierte Anleger,
- Anleger, die das Geld für Aktien nicht „übrig“ haben und einen Verlust nicht oder nur schwer verkraften und für
- Anleger, die eine (ausschließliche) Altersvorsorge anstreben.
Ganz gleich, ob ein Anlagevermittler, ein Vermögens- oder Anlageberater oder auch ein Vermögensverwalter die Aktien vermittelt hat, stets schulden sie dem Aktienkäufer eine anlage- und anlegergerechte Beratung.
Anlagegerechte Beratung
Die „anlagegerechte“ Beratung verlangt, dass ein Kunde richtig und umfassend über Chancen, Risiken und Funktionsweise des Anlageproduktes „Aktie“ aufgeklärt wird. Die geschuldete Beratung erfordert zudem eine zutreffende, aktuelle, vollständige, geordnete, klare und verständliche Information über die konkret angebotene bzw. nachgefragte Aktie bzw. den Aktienfonds. Negative Tatsachen dürfen dem potentiellen Anleger nicht verschwiegen werden. Beim Verkauf von vorbörslichen Aktien muss der Kunde auf die Schwierigkeiten bei dem Wiederverkauf nicht börsennotierter Aktien hingewiesen werden.
Anlegergerechte Beratung
Die „anlegergerechte“ Beratung verlangt, dass bei der Beratung bzw. Vermittlung der Aktie bzw. des Aktienfonds der Wissensstand des Kunden und seine Risikobereitschaft berücksichtigt werden. Ausgehend von den Anlagezielen, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden sind ihm entsprechende Empfehlungen zu geben. Das kann bei bestimmten Kunden bedeuten, dass man ihnen vom Aktienerwerb abraten muss.
Verstoßen Vermittler, Berater und Verwalter gegen ihre Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung oder kommen sie dieser nur unzureichend nach und führt dies zu einem Schaden bei ihrem Kunden, dann haften sie. Das heißt: Der Anleger hat Anspruch auf Schadenersatz.