Wann liegt Kapitalanlagebetrug vor?
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) ist ein betrugsähnlicher Tatbestand im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Die vollständige Erfüllung des Tatbestandes dieses abstrakten Gefährdungsdelikts setzt nicht den Eintritt eines Vermögensschadens oder einer konkreten Vermögensgefährdung voraus. Vielmehr ist von Kapitalanlagebetrug bereits dann auszugehen, wenn die entsprechenden Falschangaben einen größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Führen die Falschangaben in den entsprechenden Werbeträgern in einem konkreten Fall dazu, dass ein Anleger tatsächlich getäuscht wird, und sodann irrtumsbedingt verfügt und dadurch einen Schaden erleidet, ist der Tatbestand des „normalen“ Betruges erfüllt.
Tathandlung
Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB kann durch zwei Alternativen verwirklicht werden:
1. Aufstellen unrichtiger vorteilhafter Angaben
Hierunter versteht man nicht nur reine Tatsachen, sondern auch Bewertungen und Prognosen. Dabei muss es sich um unrichtige Angaben handeln, die die Entscheidung des Anlegers für die Kapitalanlage positiv beeinflussen können.
2. Verschweigen nachteiliger Tatsachen (auch ungefragt)
Dabei müssen die nachteiligen Angaben bzw. Tatsachen Umstände betreffen, die für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung von Kapitalanteilen erheblich sind. Zudem müssen sie im Zusammenhang stehen mit:
- dem Vertrieb von Wertpapieren (z.B. Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentzertifikate)
- dem Vertrieb von Bezugsrechten
- dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen (z.B. Kommanditanteile)
- dem Angebot, die Einlage auf die genannten Anteile zu erhöhen
Tatmittel
Tatmittel können folgende Werbeträger sein:
- Prospekte
- Darstellungen
- Übersichten über den Vermögensstand
Adressat
Die Angaben müssen einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, so dass deren Individualität zurücktritt (z.B. offen ausliegende Werbeprospekte, Rundgang von Haustür zu Haustür). Damit ist der Tatbestand des Anlagebetruges vollendet und zeitgleich beendet.
Täter
Dem Täter braucht keine Schädigungsabsicht nachgewiesen werden. Auch eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Erforderlich ist „lediglich“ vorsätzliches Handeln, bedingt vorsätzliches Handeln ist ausreichend. Auch mittelbare Täterschaft ist möglich, wenn z.B. ahnungslose Drückerkolonnen betrügerisch tätig werden. Mittelbarer Täter ist dann der Organisator dieses Vertriebes, sofern die Vermittler nicht wissen, was sie tun.