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Das Risiko einer Beteiligung an einem Schiffsfonds wächst bei einer Fremdfinanzierung. Tatsache ist, dass viele Schiffsfonds die Ausschüttungsprognosen nicht erfüllen. Bei einer (teilweisen) Kreditfinanzierung des Beteiligungskaufes heißt das bei ausbleibender Ausschüttung, dass der Anleger alle Zins- und Tilgungszahlungen komplett aus eigenen Mitteln finanzieren muss. Zudem sind Kreditzinsen der Beteiligungsfinanzierung bei Anwendung der Tonnagesteuer nicht als Sonderbetriebsausgaben steuerlich abziehbar. Arbeitet die (kredit)finanzierende Bank organisiert mit dem Vermittler bzw. der Vertriebsgesellschaft zusammen oder vermittelt sie gar selbst und kennt die Unzulänglichkeiten des Angebotes oder weiß von ihrer Falschberatung, dann haftet auch sie gegenüber dem Anleger. Auch die Werbung mit falschen bzw. irreführenden Renditeversprechungen kann Schadenersatzforderungen auslösen. Von einer Aufklärungspflicht der Bank als Voraussetzung für eine mögliche Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ist um so stärker auszugehen, je größer der Informationsvorsprung der Bank einerseits und die Schutzbedürftigkeit des Kunden andererseits ist.
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de
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