Aufgrund der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherungen existieren auch verschiedene Anspruchsvoraussetzungen für eine Behandlung, die in der Praxis mitunter zu Problemen bei der Kostenerstattung führen.
1. Beide Ehepartner sind gesetzlich krankenversichert
Jeder Ehepartner hat Anspruch auf Behandlung gegen seine GKV.
2. Beide Ehepartner sind privat krankenversichert
Der Versicherte, der nachweislich fortpflanzungsunfähig ist, hat einen Anspruch gegen seine PKV.
3. Ein Ehepartner ist gesetzlich krankenversichert, der andere ist privat versichert
Hier kommt es auf die Fallkonstellation an:
a) Der gesetzlich versicherte Ehepartner ist fortpflanzungsunfähig, der privat Versicherte ist gesund.
Der gesunde Ehepartner hat keinen Anspruch gegen seine PKV. Das Ehepaar hat einen Leistungsanspruch allein gegen die GKV des kranken Ehepartners.
b) Der privat versicherte Ehepartner ist fortpflanzungsunfähig, der gesetzlich Versicherte ist gesund.
Der privat versicherte Ehepartner hat einen Leistungsanspruch gegen seine PKV.
c) Beide Ehepartner sind fortpflanzungsunfähig.
Der privat versicherte Ehepartner hat einen Leistungsanspruch gegen seine PKV. Außerdem besteht ein Anspruch gegen die GKV. (Hier ist zu klären, wie im Einzelfall die Anspruchskonkurrenz zu lösen ist.)´
d) Die Ursache der Fortpflanzungsunfähigkeit ist keinem Ehepartner zuordenbar
Der Privatversicherte kann den Versicherungsfall nicht nachweisen und daher wird die PKV im Regelfall die Leistung verweigern. Allerdings besteht gegenüber der GKV ein Anspruch auf Leistung.
4. Ein Ehepartner ist gesetzlich krankenversichert, der andere ist beihilfeberechtigt und privat versichert
In Kollisionsfällen ist der beihilfeberechtigte Beamte wie ein gesetzlich Versicherter gestellt. Das hat zur Folge, dass der Anspruch nicht an den Nachweis der Unfruchtbarkeit geknüpft ist, sondern an die Unfruchtbarkeit des Ehepaares.