Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt grundsätzlich die Hälfte der Behandlungskosten für die künstliche Befruchtung, die andere Hälfte muss der Patient zahlen. Die privaten Krankenversicherungen (PKV) übernehmen hingegen die gesamten Kosten, verlangen jedoch den Nachweis, dass die medizinische Ursache der Unfruchtbarkeit bei ihrem Versicherten liegt. Die GKV interessiert nicht der Verursacher, sondern sie „begnügt“ sich mit dem Befund, dass das Ehepaar auf natürlichem Weg keine Kinder zeugen kann. Ist ein Ehepartner bei der GKV und der andere bei einer PKV versichert, haben diese unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen der Versicherungen mitunter erhebliche rechtliche Schwierigkeiten zur Folge.
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Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
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Alexander Malchow
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