Nimmt der Gläubiger den Bürgen in Anspruch, so muss der Gläubiger grundsätzlich neben dem Bestehen der Bürgschaft auch den Anspruch gegen den Hauptschuldner darlegen und beweisen (sog. Akzessorietät der Bürgschaft).
Anders verhält es sich bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern. Hier hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Hauptforderung nur insoweit darzulegen, als es in der Bürgschaftsurkunde vorgesehen ist. Die Zahlungsaufforderung ist insoweit formalisiert. Ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern für fällige Hauptansprüche gegeben, so genügt die Behauptung des Bürgen, die Hauptforderung sei fällig (sog. formeller Garantiefall). Der Bürge muss zahlen und kann zunächst keine Einwendungen bzw. Einreden gegen die Hauptschuld geltend machen. Er ist dann auf den Rückgriffsprozess (materieller Garantiefall) angewiesen in dem die Bank die Voraussetzungen für den Bürgschaftsfall, d.h. für das Bestehen der Hauptforderung und deren Fälligkeit darlegen und beweisen muss.
Banken bevorzugen Bürgschaften auf erstes Anfordern, weil sie sich damit die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Hauptforderung gegeben sind, zunächst ersparen. Sie können, wenn die Übernahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern mit dem Kunden (Hauptschuldner) vereinbart ist, diesen mit dem auf erstes Anfordern gezahlten Betrag belasten und dem Hauptschuldner die Rückforderung vom Gläubiger überlassen. Dies geht aber nicht, wenn sie ohne Absprache mit dem Hauptschuldner, der nur eine einfache Bürgschaft beibringen muss, von sich aus eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Verfügung stellen.