Der Bürge haftet jeweils in Höhe der Hauptschuld (§ 767 BGB). Bei Bankbürgschaften wird die Haftung auch auf die Zinsen erstreckt. Darüber hinaus haftet der Bürge für die Kosten, die der Hauptschuldner dem Gläubiger für eine Rechtsverfolgung zu erstatten hat (§ 767 Abs. 2 BGB). Durch diese Kosten und die zudem anfallenden Zinsen kann die Bürgschaftsschuld erheblich anwachsen.
Wird eine Bürgschaft für einen betragsmäßig nicht beschränkten Kontokurrentkredit übernommen, so beschränkt sich die Verpflichtung des Bürgen der Höhe nach auf den Betrag der Hauptschuld, der Anlass für die Hereinnahme der Bürgschaft war. Das gilt auch, wenn der Anlass der Bürgschaft zwar eine bestimmte Schuld war, die Bürgschaft aber auch für alle weiteren, auch zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners übernommen wird.
Auch bei einer auf einen bestimmten Betrag begrenzten Bürgschaft (Höchstbetragsbürgschaft) haftet der Bürge nur für den Betrag, der Anlass für die Bürgschaftsübernahme war. Der Höchstbetrag der Bürgschaft schließt auch etwaige Zinsen ein, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart war.
Ausnahmen: Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für Bürgschaften von Geschäftsführern oder Mehrheitsgesellschaftern für bestehende Gesellschaftsschulden, da hier das Engagement für die Gesellschaft im Vordergrunde steht und der Bürge sich ohne Weiteres Kenntnis vom Umfang der Verbindlichkeiten verschaffen kann. Sie gelten auch nicht für die Übernahme der Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten, wenn der Bürge kraft seiner Stellung z. B. als GmbH-Geschäftsführer deren Eingehung durch den Hauptschuldner – die GmbH – verhindern kann.