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Grundsätzlich hat sich der Gläubiger an den Hauptschuldner zu halten, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Das heißt, der Gläubiger muss zunächst gegen den Hauptschuldner erfolglos eine Zwangsvollstreckung versucht haben (sog. Einrede der Vorausklage, § 771 BGB) Die Banken verlangen aber im eigenen Interesse regelmäßig eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft. Mit einer solchen Bürgschaft geht der Bürge die Verpflichtung ein, anstelle des Darlehensnehmers für die Rückzahlung zu haften. Unterzeichnet der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung, dann verzichtet er auf die Einrede der Vorausklage. Die Folge ist, dass er sofort in Anspruch genommen werden kann, ohne das der Gläubiger (z.B. die Bank) zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen muss. Der Bürge haftet somit wie der Schuldner.
Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de
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