Die Bürgschaft ist ein Vertrag durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten (Schuldner) einzustehen.
Um wirksam zu sein muss die Bürgschaft schriftlich erklärt werden (§ 766 BGB) und der Bürge muss die Originalurkunde eigenhändig unterschreiben. Diese Formvorschrift dient dem Schutz des Bürgen. Er soll so zur Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden.
Die Bürgschaftsurkunde hat den Gläubiger, den Hauptschuldner und die zu sichernde Verpflichtung zu benennen. Die Schuld muss bestimmt bzw. zumindest bestimmbar sein.
Eine formularmäßige Bürgschaft „für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Schuldners“ verstößt gegen die Regelungen über Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gem. § 307 BGB und ist daher unwirksam, wenn sie als AGB vereinbart wird.
Keiner bestimmten Form bedarf hingegen die Handelsbürgschaft (§ 350 HGB), die ein Kaufmann im Zusammenhang mit einem Handelsgeschäft abschließt, weil der Kaufmann weniger schutzbedürftig als ein mit den Risiken des Geschäftslebens weniger vertrauter Privatmann ist. Aber auch hier empfiehlt sich die Schriftform.