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Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person muss bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind, anzeigen. Dazu gehören zunächst die so genannten objektiven Risiken (Gesundheitszustand, besondere Unfallrisiken des Antragstellers etc.). Anzuzeigen sind aber auch Umstände, die Einfluss auf das subjektive Risiko haben können wie das Bestehen weiterer Unfallversicherungen, frühere Unfälle, bereits erhaltene Unfallentschädigungsleistungen etc. Im Streitfall muss der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung beweisen. Arglistige Täuschung Hat der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherer arglistig getäuscht, dann ist der Versicherungsvertrag rückwirkend nichtig. Das heißt, der Versicherer ist in einem solchen Fall zu keiner Leistung verpflichtet. Eine arglistige Täuschung kommt typischerweise durch eine bewusste Falschbeantwortung von Fragen oder auch durch das pflichtwidrige Unterlassen von im Versicherungsantrag geforderten Angaben zustande. Auch eine arglistige Täuschung muss der Versicherer nachweisen.
Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de
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