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Der Versicherungsfall

Bei der privaten Unfallversicherung ist die durch einen Unfall eingetretene dauerhafte Gesundheitsschädigung versichert.

 

Unfallbegriff

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Unfallbegriff enthält somit folgende fünf Merkmale:

  • plötzlich
  • von außen
  • Ereignis
  • unfreiwillig
  • Gesundheitsschädigung

Ist eines dieser Merkmale nicht gegeben, so liegt kein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) vor.
In der Versicherungspraxis kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten darüber, ob die einzelnen Merkmale im konkreten Fall auch tatsächlich erfüllt sind. Umstritten ist z.B. die Beurteilung einer gescheiterten Selbsttötung. Hier besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz, weil die gesundheitsschädigenden Folgen „freiwillig“ eingetreten sind. Doch der  Bundesgerichtshof hält es nicht für ausgeschlossen, dass die bei einem Suizidversuch erlittenen gesundheitlichen Schäden unfreiwillig sein können (BGH , Urt. v. 29.04.1998, Az.: IV ZR 118/97). Auch dann, wenn das Vorliegen eines oder auch mehrerer Unfallmerkmale vom Versicherer scheinbar zu Recht bestritten wird, ist die Durchsetzung des Versicherungsanspruchs nicht von vornherein aussichtslos.

 

Sonderfälle

Die private Unfallversicherung bietet auch für bestimmte Fälle, in denen kein Unfall vorliegt, Versicherungsschutz. Die Gesundheitsschädigung muss hier durch eine „erhöhte Kraftanstrengung“ verursacht worden sei. Darunter fällt z.B. das Verrenken eines Gelenkes oder das Zerren bzw. Reißen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln.
Außerdem haben die Gerichte in einer Reihe von besonderen Einzelfällen einen „Versicherungsfall“ bejaht. Insofern lohnt sich immer eine fachliche Beratung bzw. ggf. Vertretung, wenn der Versicherer dem Unfall die Anerkennung versagen will.

 

Obliegenheiten des Versicherten

Zu den Obliegenheiten des privat Unfallversicherten gehört bei Eintritt des Versicherungsfalls Folgendes:

  • unverzügliche Hinzuziehung eines Arztes
  • unverzügliche Benachrichtigung des Versicherers
  • Einhaltung ärztlicher Anordnungen
  • Bemühen die Unfallfolgen möglichst zu mindern
  • wahrheitsgetreues Ausfüllen der Unfallanzeige und unverzügliche Rücksendung an den Versicherer
  • unverzügliche Erteilung geforderter sachdienlicher Hinweise
  • Untersuchung bei den vom Versicherer beauftragten Ärzten
  • Ermächtigung von Ärzten, anderen Versicherern und Versicherungsträgern sowie von Behörden zur Erteilung erforderlicher Auskünfte

Bei Verletzung der Obliegenheitspflichten durch den Versicherten kann der Versicherer die Leistung verweigern. Der Versicherer muss dann allerdings die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers beweisen. Hatte der Versicherer schon Kenntnis von den relevanten Tatsachen, dann scheidet jedoch eine Obliegenheitsverletzung aus.

 

Fristen

Die Versicherung prüft im Leistungsfall immer zuerst, ob alle Fristen durch den Versicherungsnehmer eingehalten worden sind. Dies betrifft sowohl die Frist für die ärztliche Feststellung als auch für die Geltendmachung der Invalidität.
In den Versicherungsbedingungen existieren eine Vielzahl von Fristenregelungen, die es dem Versicherungsnehmer oft schwer machen, die relevanten Fristen zu erkennen. Werden Fristen nicht eingehalten, verweigern die Versicherer die Leistung.
Gerade bei der privaten Unfallversicherung kommt es immer wieder zu Anspruchsverlusten, weil Fristen durch den Versicherungsnehmer nicht beachtet wurden. Sind Ihnen die Fristen unklar oder hat gar Ihr Versicherer unter Hinweis auf eine Fristüberschreitung bereits die Leistung verweigert, sollten Sie unbedingt fachkundigen Rat in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

 

Fälligkeit der Leistung

Der Unfallversicherer hat für die Regulierung des Versicherungsfalles bei Invalidität 3 Monate Zeit. Die Frist beginnt erst nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, die für die Beurteilung des Versicherungsfalles von Bedeutung sind.


Ansprechpartner:


Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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18. Mai 2012 - 21:49
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