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Leistungsarten

Während die gesetzliche Unfallversicherung die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert, bietet die private Unfallversicherung Schutz im Wege freier Vertragsgestaltung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen für jeden, zu jeder Zeit und an jedem Ort.
Die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung, die ausschließlich Geldleistungen sind, richten sich nach dem vertraglich vereinbarten Leistungskatalog.
Folgende Leistungen sind bei der privaten Unfallversicherung versicherbar:

 

Invalidität

Die Invaliditätsleistung ist die wichtigste Leistung der Unfallversicherung. Die Geldsumme, die der Versicherungsnehmer bei dieser Leistungsart erhält, ist abhängig vom Grad seiner dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.
Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) enthalten für die Bestimmung der Höhe des Invaliditätsgrades eine Liste, die so genannte Gliedertaxe. Darin sind Prozentsätze vereinbart, welche bei vollständigem Verlust oder Funktionsverlust eines Körperteils anzusetzen sind. Erleidet der Versicherte eine Schädigung, die ihn „nur“ zu einem bestimmten Grad invalid werden lassen, dann wird die Beeinträchtigung in Bruchzahlen eingeschätzt und berechnet.
Über den Grad der Invalidität - ausgedrückt in Prozentpunkten - gibt es häufig Streit. Die abweichende Beurteilung von wenigen Prozenten kann einen erheblichen Unterschied im Auszahlbetrag ausmachen.

 

Übergangsleistung

Im Versicherungsvertrag ist eine sog. Übergangsleistung vereinbar. Sie dient der Überbrückung bei Schwerverletzungen bis zur Fälligkeit der Invaliditätsleistung. Diese Leistung ist eine Einmalzahlung, die im Unterschied zur Invaliditätsleistung nicht abgestuft gezahlt wird. Dabei handelt es sich um keinen Vorschuss, sondern um eine eigenständige Leistung.

 

Tagegeld

Auch ein Tagegeld ist für den Fall vereinbar, dass ein Unfall zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt. Für die Dauer der ärztlichen Behandlung wird dann das Tagegeld gezahlt. Die Tagegeldleistung ist auf ein Jahr begrenzt.

 

Krankenhaustagegeld

Für den Fall einer vollstationären Behandlung infolge eines Unfalls kann die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes vereinbart werden. Die Leistung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Bei Kur- und Sanatorienaufenthalten wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt.

 

Genesungsgeld

Zusätzlich vereinbar ist ein Genesungsgeld. Es soll dem Versicherten nach der stationären Behandlung für eine bestimmte Übergangszeit finanzielle Mittel für erforderliche Aufwendungen zur Verfügung stellen.
Die Zahlung des Genesungsgeldes ist an die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes gekoppelt, d.h. das Genesungsgeld ist nicht separat versicherbar. Mit Entlassung aus dem Krankenhaus wird es üblicherweise für 100 Tage gezahlt. Es kann im Tagegeldvertrag aber auch eine kürzere Leistungszeit vereinbart werden.

 

Todesfallleistung

Schließlich kann im Unfallversicherungsvertrag auch eine Leistung für den Todesfall vereinbart werden. Voraussetzung für die Zahlung dieser Leistung ist, dass der Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltag gerechnet zum Tod geführt hat.
Wichtig ist hier, dass der unfallbedingte Eintritt des Todes innerhalb von 48 Stunden der Versicherung gemeldet werden muss. Dadurch soll dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden, eine Obduktion durchführen zu lassen.
Die Zahlung der Versicherungssumme erfolgt dann an die gesetzlichen Erben oder den Bezugsberechtigten.


Ansprechpartner:


Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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18. Mai 2012 - 21:48
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