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Der Vertrag

Versicherungsgegenstand

Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, die die versicherte Person vor den wirtschaftlichen Folgen einer unfallbedingten körperlichen Invalidität schützen soll. Gegenstand der Versicherung ist insofern der (gesunde) menschliche Körper.

 

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die private Unfallversicherung sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Es existieren mittlerweile folgende AUB als  sog. Musterbedingungswerke:

  • AUB 61
  • AUB 88
  • AUB 94
  • AUB 99

Für den Inhalt und damit auch für die Beurteilung des Versicherungsvertrages ist wesentlich, welche dieser AUB vertraglich vereinbart wurde. Allerdings können die Bedingungen jeder Versicherungsgesellschaft von diesen Musterbedingungen abweichen. Darüber hinaus sind individuelle vertragliche Vereinbarungen möglich. Deshalb muss jeder Vertrag im Konfliktfall genauestens geprüft werden.

 

Versicherungsvertrag

Der Versicherungsschein stellt in Verbindung mit dem Versicherungsantrag den Versicherungsvertrag dar. Im Versicherungsvertrag werden nicht nur die Versicherungsbedingungen vereinbart, sondern darin finden sich ggf. auch zusätzliche Klauseln, die die Musterbedingungen abändern oder ergänzen.
Bei Altverträgen ist es mitunter streitig, welche Versicherungsbedingungen tatsächlich gelten, da nicht selten nachträglich neue Bedingungen vereinbart wurden, ohne dass dies dem Versicherungsnehmer wirklich bewusst ist.

 

Versicherte Personen

Üblicherweise sind bei der Unfallversicherung der Versicherer und der Versicherungsnehmer die Vertragsparteien. Doch es können durchaus auch weitere Personen am Vertragsverhältnis beteiligt sein. So ist es möglich, dass die versicherte Person (Gefahrperson) eine andere ist als der Versicherungsnehmer. Ist dies der Fall, dann stehen die Rechte aus dem Vertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht dem Versicherten zu. Im streitigen Leistungsfall ist bei dieser Konstellation der Versicherungsnehmer Partei des Rechtsstreits und der Versicherte der Zeuge.

 

Vermittler

Nicht selten haben die Versicherungsvertreter provisionsgesteuert beim Abschluss des Vertrages falsch beraten oder zu falschen bzw. unvollständigen Angaben im Versicherungsantrag geraten. Das Fehlverhalten muss sich die Versicherung sowohl bei ihren angestellten Mitarbeitern als auch bei jenen Vermittlern zurechnen lassen, die für sie als Agenten tätig waren.
Hat Sie ein Versicherungsvertreter irgendwann einmal dazu „überredet“, Ihren Versicherungsvertrag zu „modernisieren“ und wurden Sie dabei nicht über Verschlechterungen Ihres Vertrages aufgeklärt, so können Sie bei Eintritt des Schadensfalls und einer Leistungsverweigerung- bzw. –kürzung ggf. Ansprüche gegen den Vermittler geltend machen.


Ansprechpartner:


Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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18. Mai 2012 - 21:45
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