Alkohol
Hierzulande ist die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Blutalkoholspiegel von 0,5 bis 0,8 Promille eine Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat, wenn bei bis zu 1,1 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – wie Schlangenlinienfahren, starkes Wanken oder Lallen – hinzukommen.
Ab 1,1 Promille geht die Rechtsprechung unabhängig vom persönlichen Fahrverhalten von einer absoluten Fahruntauglichkeit des Kraftfahrzeugführers aus, die als Straftat zu ahnden ist.
Bei Radfahrern wird ab 1,7 Promille eine absolute Fahruntauglichkeit angenommen. Auch sie müssen mit Sanktionen rechnen. Besitzt der betrunkene Radfahrer einen Führerschein, dann drohen ihm Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Verwarnungsgelder; letztlich kann auch er seinen Führerschein verlieren!
Ein Vollrausch liegt spätestens bei 3 Promille BAK vor. Bestraft wird in einem solchen Fall nicht die Trunkenheitsfahrt als solche, sondern der Rausch.
Sanktionen und Schadenersatz
Bei einer so genannten Trunkenheitsfahrt erfolgt auf Grund von § 316 StGB allein wegen der abstrakten Gefährdung, die eine solche Fahrt darstellt, eine Bestrafung. Die Sanktionen reichen – neben Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis – von Bußgeld bis Freiheitsstrafe. Zudem gibt es Punkte in Flensburg. (Besonderheiten gelten für Fahranfänger, die eine Fahrerlaubnis auf Probe besitzen.)
Schließlich kann die Alkoholfahrt hinsichtlich der Kfz-Haftpflicht- oder Fahrzeugversicherung bei einem Verkehrsunfall zudem dazu führen, dass der Versicherer teilweise oder vollständig leistungsfrei wird. Dann erhält der Versicherte keine Leistung aus der Kaskoversicherung bzw. muss einen von der Versicherung im Rahmen der Haftpflichtversicherung an einen Dritten geleisteten Schadensersatzbetrag ersetzen. Denn auf Grund der Alkoholisierung des Fahrers kann zunächst dessen überwiegende oder auch alleinige Haftung angenommen werden.
Verstoß | Verbot | Sanktionen |
Kraftfahrzeug geführt mit Blutalkohol ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) | ...ohne Gefährdung | § 316 StGB | - Geldstrafe oder- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
...mit Gefährdung | § 315 c StGB | - Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
...mit Sach- oder Personenschaden | § 315 c StGB | zusätzlich: Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter |
Kraftfahrzeug geführt mit Blutalkohol ab 0,3 Promille mit alkoholtypischen Ausfallerscheinungen (relative Fahruntüchtigkeit) | ...ohne Gefährdung | § 316 StGB | - Geldstrafe oder- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
...mit Gefährdung | § 315 c StGB | - Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung - Entzug der Fahrerlaubnis - 7 Punkte |
...mit Sach- oder Personenschaden | § 315 c StGB | zusätzlich: Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter |
Ein Ersttäter muss – je nach den konkreten Umständen der Tat – in etwa mit folgenden Sanktionen rechnen:
Im Falle einer Trunkenheitsfahrt erwartet Sie als sonst gesetzestreuer Bürger (Richtwerte): |
Tat | Geldstrafe in Tagessätzen * / Freiheitsstrafe | Entzug der Fahrerlaubnis | Punkte |
§ 316 | 40-60 je nach Alkoholisierung | 8-12 Monate | 7 |
§ 315 c | 60-100/je nach Folge auch Freiheitsstrafe (mit/ohne) Bewährung) | Entzug über längere Zeit |
* Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem täglichen Einkommen des Täters. |
Blutalkohol in Promille | Ausfallerscheinungen/Gefährdung/Schaden? |
nein | ja |
unter 0,3 | Strafe/Bußgeld/Fahrverbot: nein |
ab 0,3 bis weniger als 0,5 | Strafe/Bußgeld/Fahrverbot: nein | Strafe/Entzug der Fahrerlaubnis:ja |
ab 0,5 bis weniger als 0,8 | Bußgeld: ja Fahrverbot: ja Strafe: nein |
ab 0,8 bis weniger als 1,1 | Bußgeld/Fahrverbot: ja Strafe: nein |
ab 1,1 | Strafe/Entzug der Fahrerlaubnis: ja |
Medizinisch-psychologische Untersuchung
Am Ende müssen Sie – neben Sanktionen und Schadenersatz – außerdem mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU = „Idiotentest“) an, wenn wiederholt (2 mal reicht aus) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder wenn ein Fahrzeug (also auch ein Fahrrad) im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Das bedeutet, dass Sie nach Ablauf der Sperre eine Fahrerlaubnis neu beantragen müssen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden Sie dann von der Fahrerlaubnisbehörde dazu aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über Ihre Fahreignung beizubringen.
Drogen
Auch das Fahren unter Drogen wird geahndet (§ 316 StGB). Der Drogenrausch wird durch den so genannten „Drug wipe“-Test (ein Hautabstrich), bzw. durch Urin- oder Blutproben festgestellt. Die „Drug-wipe“ entdeckt auch kleinste Drogenspuren im Schweiß verdächtiger Personen, so dass dann z.B. eine Blutabnahme überflüssig wird.
Bereits das Vorhandensein eines „Joint“ im Handschuhfach kann zu einer MPU und dem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Ist der Fahrer berauscht, wird ein Bußgeld verhängt, u.U. hat er sich sogar strafbar gemacht.
Sanktionen
Verstoß | Verbot | Regelsatz/EUR | Punkte | Fahrverbot |
| Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis, Heroin, Kokain, Amphetamine) (Nr. 70BKatV) | § 24a Abs. 2 StVG | 250 | 4 | 1 Monat |
| ...bei Eintragung von bereits einer Entscheidung im Verkehrszentralregister (Nr. 70.1BKatV) | § 24a Abs. 2 StVG | 500 | 4 | 3 Monate |
| ...bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen wegen Rauschmittelverstößen (Nr. 70.2 BKatV) | § 24a Abs. 2 StVG | 750 | 4 | 3 Monate |
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Verhalten bei Trunkenheits- bzw. Drogendelikten im Straßenverkehr
Zunächst: Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahren aktiv mitzuwirken. Deshalb brauchen Sie auch nicht ins „Röhrchen“ bzw. in ein Atemalkohol-Messgerät zu blasen. Auch irgendwelche Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen.
Sollte gleich vor Ort der Polizeikontrolle oder am Unfallort ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, wird aus dem Fahrer unmittelbar ein Beschuldigter. Sind Sie davon betroffen, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht zum Unfallhergang oder zu den konsumierten Alkoholmengen, zum Trinkverlauf oder zu sonstigen Umständen äußern.
Eine Begründung für Ihr Schweigen ist nicht erforderlich. Es reicht der Satz: „Ich mache keine Angaben.“ Denn Sie haben, wenn Sie sich durch eine Aussage selbst der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO).
Ihnen muss bewusst sein, dass alles was Sie am Unfallort äußern, Ihnen im späteren Verfahren entgegengehalten werden kann. Machen Sie keine Angaben, so legen Sie sich auch nicht in irgendeiner Richtung fest. Dadurch entgehen Sie der Gefahr, sich durch unüberlegte Äußerungen selbst zu schaden. Denn zum einen fehlen dem Nichtjuristen die Kenntnisse, das vorzutragen was seiner Entlastung dient und zum anderen tragen Alkohol bzw. Drogen gerade in einer Stresssituation nicht dazu bei, vernünftige Aussagen zu machen. Unbedachte, vermeintlich günstige Aussagen können sich später als maßgeblich für eine Verurteilung erweisen.
Deshalb: Alles was eventuell zu Ihrer Entlastung vorgebracht werden kann, sollte der Rechtsanwalt nach Akteneinsicht – ein Anspruch den der Angeklagte selbst nicht hat – und genauer Beurteilung der Sach- und Rechtslage zielgerichtet vortragen.