HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Versicherungen >> Berufsunfähigkeit
Rücktritt und Anfechtung durch die Versicherung

Nicht immer zahlt die Versicherung bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit bereitwillig und schnell. Wenn es darum geht, ob und in welchem Umfang die Versicherungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nachkommen muss, werden oft die Gerichte bemüht.


Verletzung der Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer muss bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände offen legen, die für die Übernahme des Versicherungsrisikos durch den Versicherer von Bedeutung sind. Unterlässt der Antragsteller dies, kann der Versicherer später – meist wenn der Versicherte seine Berufsunfähigkeit meldet - vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt vom Vertrag kann der Versicherer auch erklären, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht hat.
Der Versicherer hat allerdings dann kein Rücktrittsrecht, wenn ihm die unrichtigen Angaben bekannt waren oder die unrichtige Anzeige ohne Verschulden des Antragstellers erfolgte.
Eine Leistungsablehnung oder eine Kündigung des Vertrages stellen im Übrigen keinen Rücktritt dar. Dafür gelten andere Rechtsfolgen.

 

Anzeigeobliegenheiten des Versicherten

Anzeigepflichtig sind alle Umstände, die auf das Vorliegen eines gefahrerheblichen Zustandes schließen lassen. Eine Anzeigeobliegenheit ist allerdings nur gegeben, wenn dem Antragsteller/Versicherungsnehmer der gefahrerhebliche Umstand auch bewusst war. So sind dem Versicherer z.B. nur solche Krankheiten mitzuteilen, die dem Versicherungsnehmer tatsächlich bekannt und von einem gewissen Gewicht sind.
Beweispflichtig für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerheblichen Umständen bei Vertragschluss ist der Versicherer.
Für den Versicherungsnehmer besteht im Übrigen bis zum Abschluss des Vertrages – also innerhalb der Bindungsfrist - eine Nachmeldepflicht für ungünstig veränderte Gefahrumstände, die nach der Antragstellung eingetreten sind.

 

Rücktrittsfrist des Versicherers

Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist befristet. Er kann innerhalb eines Monats - beginnend mit seiner Kenntnis von der unrichtigen Beantwortung einer Antragsfrage durch den Versicherten - vom Vertrag zurücktreten. Dabei zählen allerdings Verdachtsmomente nicht als Kenntnis.
Für die Beantwortung der Frage, wann die Rücktrittsfrist infolge der Kenntnis des Versicherers zu laufen begonnen hat, trägt der Versicherte die Beweislast.
Ein Rücktritt ist zudem nur möglich, wenn die fehlerhafte Angabe ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles war.

 

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer

Der Versicherer kann bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung anstelle des Rücktritts vom Vertrag auch den Vertrag anfechten, wenn er glaubt, arglistig getäuscht worden zu sein. Dies ist für den Versicherer vorteilhaft, da er nicht innerhalb einer Monats-, sondern einer Jahresfrist gegen den Vertrag und damit seine Leistungspflicht vorgehen kann. Zudem ist er auch beweisrechtlich besser gestellt.
Allein unrichtige Angaben auf dem Antragsformular zum Versicherungsvertrag stellen noch keine Täuschung und schon gar nicht eine arglistige Täuschung dar. Dem Versicherungsnehmer musste – um zu täuschen - zunächst vielmehr die Unrichtigkeit der irreführenden Angaben bewusst sein und er musste willentlich einen Irrtum über den wahren Sachverhalt herbeiführen wollen. Außerdem ist Arglist erst gegeben, wenn die Täuschung darauf abzielte, den Versicherer zum Vertragsabschluss zu bewegen. Falschangaben aus Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Trägheit, falscher Scham etc. sind nicht arglistig. Der Versicherer ist insofern beweispflichtig für die Arglist des Versicherten.


Wehren lohnt sich!

Unsere Erfahrung zeigt, dass ein Rücktritt des Versicherers vom Vertrag in einer Vielzahl von Fällen bereits auf Grund von Formfehlern scheitert. Auch den Vorwurf, der Versicherungsnehmer hätte arglistig getäuscht, kann der Versicherer oft nicht belegen. Im Übrigen stellt sich immer wieder heraus, dass falsche bzw. unvollständige Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers durch eine abschluss- und damit provisionsorientierte Beratung des Versicherungsvermittlers zustande gekommen sind. Diese Fehlberatung hat der Versicherer dann zu vertreten, wenn der Vermittler als so genannter Agent im Auftrag des Versicherers tätig war.

 

Unser Angebot: Kostenlose Ersteinschätzung!
Verweigert Ihnen die Versicherung die vertragliche Leistung, gibt Ihnen unsere Fachanwältin für Versicherungsrecht, Frau Rechtsanwältin Jana Meister, gern eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten. So erfahren Sie, ob die Beauftragung eines Anwaltes für Sie Sinn macht.
Fordern Sie dafür unseren Kurzfragebogen an. Gern können Sie auch gleich mit Frau Meister am Telefon über Ihr Problem sprechen.  

 

Unsere Referenz
Vom unabhängigen Verbraucher-Magazin „Guter Rat“ als spezialisierte Kanzlei für Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen ( Heft 7/2011, S. 21).

 


Ansprechpartner:


Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


Jörg-Dieter Nehls
Tel.: 030 22 66 74 0
E-Mail: nehls@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.

>> mehr zum Thema Berufsunfähigkeit

18. Mai 2012 - 21:44
Diese Seite weiterempfehlen

mehr Artikel zum Thema
Meldungen zum Thema:
Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei bestehenden Versicherungen
14.5.2012

Erfindungsreichtum für Leistungsverweigerung: BGH straft Haftpflichtversicherer ab
18.4.2012

Berufsunfähigkeit: Der vorschnelle Vorwurf der arglistigen Täuschung
27.2.2012

>> mehr Meldungen