Dienstunfähigkeitsklausel
Berufsunfähige Beamte sind im Sprachgebrauch des Beamtenrechts dienstunfähig. Insofern knüpfen Versicherungsgesellschaften bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von Beamten häufig an die Dienstunfähigkeit mit speziellen Klauseln an. Diese Klauseln in den Berufsunfähigkeits-Versicherungsverträgen nennen sich Dienstunfähigkeitsklauseln (DU-Klausel) oder auch Beamtenklauseln (BU-Klauseln). Sie lauten z.B.:
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.“
Neben allgemeinen Dienstunfähigkeitsklauseln existieren weiterhin für bestimmte Beamtengruppen (Polizisten, Lehrer etc.) auch besondere (Beamten)Klauseln. In den neuen Versicherungsbedingungen sind Dienstunfähigkeitsklauseln nicht mehr enthalten.
Grundsätzlich können Beamte, die in ihrem Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag eine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart haben, davon ausgehen, dass der Versicherer auf eine eigene Überprüfung verzichtet und die Erfüllung seiner Leistungspflicht an die Entscheidung des Dienstherrn bei der Versetzung in den Ruhestand bzw. an die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst knüpft. Doch das ist nicht immer so. Manche Versicherer unterscheiden zwischen der „allgemeinen Dienstunfähigkeit“ und der „besonderen Dienstunfähigkeit“, um ihrem Versicherten dann mitunter die Rente mit der Begründung zu verweigern, dass keine allgemeine Dienstunfähigkeit vorläge.
Bei einer Leistungsverweigerung des Versicherers sollte der betroffene Beamte die Entscheidung überprüfen lassen. Hier kommt es letztlich vor allem darauf an, wie die „Dienstunfähigkeits- bzw. Beamtenklausel“ im Vertrag formuliert wurde und wie sie der Versicherte versteht. Bei der Klärung der u.U. strittigen Frage, wie die Klausel zu verstehen ist, geht die Rechtsprechung vom „durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer“ aus.
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Vom unabhängigen Verbraucher-Magazin „Guter Rat“ als spezialisierte Kanzlei für Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen ( Heft 7/2011, S. 21).