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Versicherungen >> Berufsunfähigkeit
Das versicherte Risiko

Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung können dann geltend gemacht werden, wenn die versicherte Person berufsunfähig ist. Insofern kommt es wesentlich auf die Definition der Begriffe „Beruf“ und „Berufsunfähigkeit“ an.

 

Beruf

Der Begriff „Beruf“ ist in den Versicherungsbedingungen nicht definiert. Er wird gemeinhin als

  • „eine auf Dauer angelegte, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit“

verstanden. Unter Zugrundelegung dieser anerkannten Begriffsbestimmung kann jede auf die Erzielung von – auch unregelmäßigen -  Einkünften gerichtete Tätigkeit als Berufsausübung gewertet werden.

 

Berufsunfähigkeit

Eine verbindliche Definition der Berufsunfähigkeit existiert in der privaten Versicherungswirtschaft ebenfalls nicht. Die Lebensversicherungsunternehmen operieren überwiegend mit folgender Definition:

  • „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

 

Umfang der Berufsunfähigkeit

Die meisten Versicherungsverträge sehen eine Leistungspflicht des Versicherers vor, wenn mindestens eine 50 % ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Es existieren aber auch Staffelregelungen, die eine Rente und eine Beitragsbefreiung bei 75 oder 66,3 % vollständig, bei unter 25 bzw. 33,3 % gar nicht und bei mindestens 25 bzw. 33,3 % entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit vorsehen.

 

Berufsunfähigkeitsursachen

Letztlich kommt es darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Die Berufsunfähigkeit muss dabei durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall eingetreten sein und ärztlich nachgewiesen werden. Hauptursachen für die Berufsunfähigkeit sind Wirbelsäulen-, Gelenk und Muskelbeschwerden, Nervenerkrankungen, Herz- und Kreislauferkrankungen sowie Krebserkrankungen.
Mittlerweile stehen psychische Erkrankungen mit einem Anteil von ca. 30 % an der Spitze der Berufsunfähigkeitsursachen. Noch 1985 rangierten Herz-Kreislauf-Erkrankungen an erster Stelle.
 
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Ansprechpartner:


Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


Jörg-Dieter Nehls
Tel.: 030 22 66 74 0
E-Mail: nehls@gansel-rechtsanwaelte.de


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18. Mai 2012 - 21:43
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