HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Containerfonds
Hotel- und Ferienparkfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Fremdwährungsdarlehen
Vermögensverwaltung
Immobilie und Grundstück
Bauen
Baumängel
WEG-Auseinandersetzung
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Immobilie und Grundstück >> WEG-Auseinandersetzung
Vorsicht bei Wohnflächenangaben

Konkurrenz belebt den Betrug
Die Konkurrenz im Baugewerbe ist groß. Die Werbung überbietet sich mit niedrigen Preisen bei großflächigen Immobilien. Am Ende stellen Bauherren nicht selten fest, dass der ursprünglich offerierte Preis für die Immobilie durch eine Reihe von „Extras und Sonderwünschen“, den sie als Standard erwartet haben, deutlich höher ausfällt. Und damit nicht genug. Oft ergibt sich beim genauen Messen und Bewerten zudem noch eine geringere Wohnfläche als zugesagt. Was in dem einen oder anderen Fall durchaus ein Versehen sein kann, ist immer häufiger Betrug.

Korrekte Flächenangaben für Wohn- und Nutzfläche
Genaue Flächenangaben sind wichtig, damit der Käufer oder Baukunde anhand der Haus-, Wohnungs- und Raumgrößen weiß, wie viel Wohn- und wie viel Nutzfläche ihm zur Verfügung stehen wird. Zudem sind die Quadratmeterangaben die Grundlage für den Preisvergleich, da der Preis pro m²-Wohnfläche ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gebäudekosten bzw. des Haus- oder Wohnungspreises darstellt. Deshalb: Quadratmeterpreise müssen vergleichbar sein!

 

Vorgaben für die Flächenberechnung
Einheitliche Vorgaben für die Flächenberechnung sollen gewährleisten, dass alle Berechnungen für den gesamten Wohnungsmarkt in der gleichen Art, Weise und Gewichtung erfolgen. Doch noch immer fehlt ein einheitlicher Standard zur Berechnung der vermietbaren Flächen.
Gegenwärtig existieren folgende Regelungen zur Wohnflächenberechnung:

  • die seit 1.1.2004 geltende Wohnflächenverordnung (WoflV),
  • die DIN-Norm 277 „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau“ und
  • die inzwischen veraltete DIN 283.

Öffentlich geförderte Wohnungen oder Eigenheime sind nach der Wohnflächenverordnung zu vermessen (BGBl. 2003, Teil I, S. 2346 ff.). Im freifinanzierten Wohnungsbau kann wahlweise die Wohnflächenverordnung oder die DIN 277 angewendet werden. Die DIN 277 beinhaltet allerdings nicht die Wohnflächenermittlung, sondern bezieht sich auf die Nutz- und Verkehrsflächen einer Wohnung. Für die Wohnflächenberechnung nach DIN existiert die DIN 283, die aber veraltet ist. 

 

Zum Vergleich von Flächenangaben
Haus- und Wohnungsangebote werden aus genannten Gründen mit unterschiedlichen Angaben wie „Wohn-/Nutzfläche“, „Grundfläche“ oder „Wohnfläche nach DIN“ beworben.
Daher sollten Sie sich immer die Berechnungsgrundlagen der ihnen vorgelegten Flächenangaben benennen lassen. Die Prospektangaben können einen detaillierten Berechnungsnachweis nicht ersetzen und reichen daher im Allgemeinen nicht aus, um einen soliden Preis-Leistungsvergleich vor Vertragsabschluß vornehmen zu können. Nach der Wohnflächenverordnung können auch die Bauzeichnungen zur Berechnung herangezogen werden. 

Empfehlung: Legen Sie von Vornherein im Kauf- oder Bauvertrag verbindlich fest, auf welcher Berechnungsgrundlage die Flächenangaben beruhen sollen.

 

Mehr Wohnfläche durch unlautere Berechnung
Käufer einer Schlüsselfertig-Immobilie oder Eigentumswohnung werden bei der Berechnung der Wohnfläche zunehmend getäuscht. Balkone, Treppen, Loggien und unbeheizte Wintergärten, sogar Garagen und Abstellräume addieren manche Verkäufer komplett zur Wohnfläche hinzu. Auch Dachgeschosse werden bewusst „hochgerechnet“.
Entgegen der Wohnflächenverordnung wird bei Dachgeschossen mitunter die gesamte Grundfläche, also auch die Flächen unter den Dachschrägen, als Wohnfläche ausgewiesen. Voll anrechnungsfähig sind aber nur Flächen mit einer Höhe von mehr als zwei Metern. Niedrigere Raumabschnitte zwischen einem und zwei Metern Höhe dürfen nur zur Hälfte in die Wohnflächenberechnung einfließen, Flächen mit einer niedrigeren Raumhöhe gar nicht.
Balkone, Loggien, Dachgärten wie auch Terrassen können von einem Viertel bis höchstens zur Hälfte ihrer Grundfläche der Gesamtwohnfläche zugerechnet werden. Dagegen sind Treppenhäuser sowie wie Keller- oder Abstellräume in und außerhalb der Immobilie nicht berücksichtigungsfähig. Auch fensterlose Räume (z.B. Abstellkammern) sind nicht zum Wohnen geeignet und daher wie Kellerräume zu behandeln.


Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema WEG-Auseinandersetzung
6. Februar 2012 - 01:28
Diese Seite weiterempfehlen

mehr Artikel zum Thema
Meldungen zum Thema:
Immobilie in Spanien: Wir begleiten fach- und sprachkundig Kauf und Verkauf
14.7.2011

El despacho jurídico „Gansel Abogados“ (Gansel Rechtsanwälte) asesora y acompaña españoles en el proceso de compraventa de bienes inmuebles en Alemania.
14.7.2011

Wirtschaftswoche zählt Gansel Rechtsanwälte zu den Top-Anlegeranwälten 2009
2.6.2009

>> mehr Meldungen
Servicebereich:
Höhe der Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum