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Arbeit >> Altersteilzeit
Modalitäten

Arbeitszeit


Die vereinbarte Arbeitszeit ist auf mindestens die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren. Nach der Verringerung der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer aber arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben. Das heißt, er ist mehr als nur geringfügig zu beschäftigen (Arbeitsentgelt über 400 € monatlich).
Die Dauer der Altersteilzeitarbeit ist abhängig vom Rentenbeginn des Arbeitnehmers und kann drei (ohne Tarifvertrag) bzw. sechs Jahre (mit Tarifvertrag) überschreiten, wobei die BA höchstens sechs Jahre fördert. Wie die Arbeitszeit während der Altersteilzeit verteilt wird, ist Sache der Vertragsparteien. Möglich sind Halbtagsbeschäftigung, aber auch ein täglicher, wöchentlicher, monatlicher oder saisonalbedingter Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit oder eine degressive Arbeitszeitverteilung.
Häufig wird das Blockmodell gewählt. Hier werden mit der Arbeitsphase und einer daran anschließenden Freistellungsphase zwei gleich große Zeitblöcke gebildet. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zunächst seine bisherige Arbeitszeit beibehält und so das für die Freistellungsphase notwendige Zeitguthaben aufbaut.
Eine Kombination zwischen dem Block- und dem Teilzeitmodell ist möglich. Allerdings wird bei jedem anderen Modell als dem Teilzeitmodell der Arbeitnehmer in Vorleistung treten müssen; insbesondere kann in der Regel die Freistellungsphase nicht vorweggenommen werden.

 

Entgelt
Die Halbierung der Arbeitszeit führt zunächst zu einer Halbierung des Arbeitsentgelts (Regelarbeitsentgelt). Dazu gehören neben dem laufenden Arbeitsentgelt insbesondere:

  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Prämien und Zulagen,
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
  • Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile, z.B. Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers.

Die so ermittelten Bruttogesamtbezüge sind dann um 20 % des Regelarbeitsentgelts aufzustocken. Im Geltungsbereich vieler Tarifverträge wird der Aufstockungsbetrag zusätzlich so weit erhöht, dass – wie z.B. im Bereich des öffentlichen Dienstes – mindestens 83 % eines pauschalierten Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erreicht werden.
Der Arbeitgeber muss neben der Entgeltaufstockung auch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in dem Maße zahlen, dass in der Regel 90 % dessen in die Rentenkasse eingezahlt wird, was ohne den Übergang in die Altersteilzeit eingezahlt würde.
Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, der Steuersatz bestimmt sich nach dem gesamten Arbeitsentgelt (inkl. der zusätzlichen Rentenbeiträge durch den Arbeitgeber), die Steuer wird aber nur auf den zu versteuernden Teil des Einkommens erhoben.

 

Rente
Altersteilzeitverträge müssen so gefasst werden, dass die Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Arbeitnehmer frühestens dem Grunde nach eine Altersrente in Anspruch nehmen  könnte. Vor 1952 geborene Arbeitnehmer, die mindestens 24 Monate Teilzeitarbeit ausgeübt haben, können grundsätzlich bereits vor dem 65. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente erhalten. Aber auch der frühestmögliche Beginn einer anderen Altersrente - für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen oder für Frauen - für deren Gewährung vor dem 65. Lebensjahr die Voraussetzungen erfüllt sind, kann den Endzeitpunkt markieren, bis zu dem sich die Teilzeitarbeit erstrecken muss. Die vorzeitige Inanspruchnahme der genannten Altersrenten  ist - wenn keine Vertrauensschutzregelung greift – nur noch mit Abschlägen (monatlich 0,3 v.H.) möglich.

 

Erkrankung
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Krankengeld. Beim Bezug von Krankengeld oder ähnlich gearteten Leistungen (z. B. Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld o.a.) während der Altersteilzeit finden für die Bemessung dieser Leistungen die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung keine Berücksichtigung.

 

Urlaub
Das Gesetz enthält hierzu keine Regelungen. Insofern gelten die tariflichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bzw. das Bundesurlaubsgesetz. Grundsätzlich bezieht sich der Urlaubsanspruch auf die reduzierte Arbeitszeit   in der jeweiligen Phase, die auch den Arbeitstagen im Mittel zugrunde liegt.

 

Soziale Sicherung
Wird die Altersteilzeitarbeit vor Eintritt in die Altersrente beendet (z.B. bei Insolvenz des Arbeitgebers) und sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt, werden die Entgeltersatzleistungen nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das der Arbeitnehmer erzielen würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht durch Altersteilzeitarbeit vermindert hätte.
Wird während der Altersteilzeitarbeit Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezogen, hat der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz in dem Umfang zu erbringen, als hätte der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet.


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18. Mai 2012 - 21:42
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