Anspruch durch Tarifvertrag
Durch das Altersteilzeitgesetz (AtG) vom 23.07.1996 – seitdem mehrfach meist verschlechternd modifiziert – soll einerseits älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente und andererseits Arbeitslosen ein (Wieder-) Einstieg in das Berufsleben ermöglicht werden. Diese gesetzliche Regelung ist bis zum 31.12.2009 befristet. Förderleistungen werden deshalb für die Zeit ab 01.01.2010 nur noch erbracht, wenn die Altersteilzeit vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Das Gesetz begründet keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Es regelt vielmehr die Förderung des Arbeitgebers durch die Bundesagentur für Arbeit (BA), wenn dieser mit seinem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über Altersteilzeit trifft. Viele Branchen und Unternehmen haben mittlerweile aber Tarifverträge zur Altersteilzeit abgeschlossen, die einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages begründen und detailliert Einzelheiten regeln. Nicht zuletzt deswegen kann diese Information nicht alle Fragen beantworten und ersetzt keine individuelle Beratung.
Besteht ein Anspruch des Arbeitnehmer auf Altersteilzeit, dann müssen für eine Vereinbarung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.