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Immobilie und Grundstück >> WEG-Auseinandersetzung
Immobilienkauf im Internet

Versteigerungen im Internet

 

„Geiz ist geil“ lautet die aggressive Ansprache an die Verbraucher. Wer nicht spart, ist selber schuld, vermittelt uns die Werbung tagtäglich. Angesichts dieser Botschaften ist es verständlich, wenn sich Verbraucher nach günstigen Angeboten umsehen. Und wo ist das mittlerweile leichter möglich als im Internet? Dort lässt sich inzwischen nicht nur beinah alles kaufen, sondern sogar günstig ersteigern. Das Internetauktionshaus eBay ist heute jedem bekannt. Wer sich für Grundstücke und Häusern interessiert, der kennt auch die Adressen spezieller Auktionshäuser, die im Internet Immobilien online anbieten. Bei diesen Anbietern kann man nicht nur bequem aus der Ferne Grundstücke, Eigentumswohnungen und Häuser ersteigern. Hier lockt vor allem die Chance, besonders preiswert Eigentum zu erwerben.

 

Risiko
Doch Vorsicht. Überall dort, wo die Chancen besonders groß erscheinen, sind die Risiken nicht klein. Auf dem virtuellen Immobilienmarkt gibt es unseriöse Anbieter, die versuchen, die Unerfahrenheit der Bieter und die Anonymität des Internets auszunutzen und „Schrott“ zu hohen Preisen zu verkaufen. Man muss sich daher auf Anbieter einstellen, die ähnlich den so genannten Strukturvertrieben Immobilien an unerfahrene Interessenten unter Umgehung der unmittelbaren notariellen Beurkundung und damit Belehrung verkaufen wollen. Wer auf ein solches Angebot hereinfällt, kann mit einer überteuerten, unverkäuflichen Immobilie - meist nebst dazugehörigem Darlehen – ein Leben lang belastet werden. Schlimmstenfalls sitzt man aber auch einem Betrüger auf und gibt Geld für einen Traum aus, ohne je Land und Haus zu besitzen.

 

Drum prüfe, wer sich bindet …
Zunächst sollten Sie das „Objekt Ihrer Begierde“ prüfen. Soweit möglich, besichtigen Sie die Immobilie und das Grundstück wie bei einem konventionellen Kauf. Prüfen Sie die Lage und sprechen Sie mit den Nachbarn. Sehen Sie sich das Exposé bzw. das Gutachten über das Kaufobjekt an. So erfahren Sie die Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr, Zustand, Belastungen, Grundriss, Verkehrswert etc.
In den Immobilienkaufverträgen werden Gewährleistungsrechte regelmäßig ausgeschlossen, so dass später unrichtige bzw. falsche Angaben kaum beanstandet werden können. Das gilt vor allem dann, wenn es dem Käufer möglich war, die Angaben vor der Ersteigerung selbst vor Ort zu überprüfen. Der Veräußerer haftet dann nur für bewusste und grob falsche Angaben.

 

Mit einem Mausklick zum Eigentum?
Der Erwerb eines Grundstückes bzw. einer Immobilie ist in Deutschland stets erst nach einer notarieller Beurkundung wirksam. Für das Zustandekommen des Grundstücks- bzw. Immobilienkaufvertrages bilden Gebot und Zuschlag die für den Erwerb erforderlichen (übereinstimmenden) Willenserklärungen. Die vertragliche Bindung zwischen Verkäufer und Käufer kommt allerdings frühestens mit Erteilung des Zuschlages zustande. Doch damit ist die Übertragung bzw. der Erwerb von Grundstückseigentum noch nicht abgeschlossen. Denn dieser Vertrag bedarf zudem, um wirksam, d.h. verbindlich zu werden, noch der notariellen Beurkundung. Solange also keine notarielle Beurkundung stattgefunden hat, unterliegen beide Vertragsteile vertraglich keinerlei Pflichten und können jederzeit von ihren Erklärungen wieder Abstand nehmen. Mit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch wird der Eigentumserwerb schließlich vollzogen. Dies dauert jedoch – je nach Bundesland und Grundbuchamt – u.U. weitere Monate.

 

Verbraucherschutz durch notarielle Beurkundung
Ein Notar ist nach dem Beurkundungsgesetz verpflichtet, den Verbraucher über die Tragweite des Immobilienkaufvertrages ausreichend zu belehren. Er hat unerfahrene und ungewandte Beteiligte vor Benachteiligungen zu bewahren. Nicht zuletzt deshalb ist dem potentiellen Grundstückskäufer der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen, um ihn vor vorschnellen und unüberlegten Handlungen zu bewahren. Um ihm bei Immobilienversteigerungen ausreichende Überlegungszeit einzuräumen, muss deshalb – da der Bieter unbekannt ist – der Vertragstext öffentlich bekannt gegeben werden. Das geschieht bei Online-Auktionen meist auf der Internetseite des Auktionators. Es ist empfehlenswert, nach dem Lesen des Textes die offenen bzw. unklaren Fragen mit  einem Notar oder Rechtsanwalt zu besprechen.

 

Vorsicht bei Vollmachtserteilung
Der Käufer, der eine Immobilie ersteigert hat, nimmt entweder selbst den Notartermin wahr, der meist kurz nach der Auktion am Sitz des Versteigerers stattfindet oder aber er hat zuvor eine Person seines Vertrauens mit dem Vertragsabschluss beim Notar bevollmächtigt.
Bei einigen Immobilien-Auktionatoren muss der Bieter vor der Versteigerung einer Immobilie in Echtzeit eine Vollmacht unterschreiben. Auf Grund dieser Vollmacht kann dann ein Mitarbeiter des Auktionshauses den notariellen Kaufvertrag für den Ersteigerer abschließen.
Das ist in jedem Fall dann problematisch, wenn die Ersteigerungsvollmacht ohne vorherige persönliche Beratung durch einen Notar schriftlich abgeben werden soll.
Hier dürften sich die größten Probleme für den Bieter auftun, weil die Gefahr besteht, dass bei Zwischenschaltung eines Bevollmächtigten, der Bieter vor Abschluss des Kaufvertrages nicht ausreichend belehrt wird. 

 

Noch Besonnen bevor Zerronnen
Sollten Sie nach der Ersteigerung einer Immobilie – aus welchem Grund auch immer - von dem Erwerb Abstand nehmen wollen, lassen Sie sich nicht mit der Forderung auf Einhaltung des Vertrages oder Schadenersatzforderungen unter Druck setzen, wenn noch kein
Notartermin stattgefunden hat. In einer solchen Konfliktsituation ist unbedingt und unverzüglich anwaltlicher Beistand anzuraten. Im Allgemeinen geht es um so viel Geld und um eine Gegenseite, die  „mit allen Wassern gewaschen ist“, so dass ohne kompetente Hilfe ein Schaden zu entstehen droht, der oft schwer rückgängig gemacht werden kann.
Doch auch dann, wenn „alle Messen gesungen“ scheinen, gibt es im Einzelfall Möglichkeiten zur Rückabwicklung und Schadensbegrenzung. 


Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema WEG-Auseinandersetzung
6. Februar 2012 - 01:00
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