Bei jeder Vermögensübertragung können Sie böse Überraschungen erleben, wenn Sie die steuerlichen Folgen Ihrer Handlungen nicht rechtzeitig bedenken. Durch eine steueroptimierte Beratung lassen sich Fehler vermeiden, die Sie im Zweifel viel Geld kosten können. Hier gilt das Sprichwort: „Man erbt zweimal, nämlich einmal vom Erblasser und einmal vom Berater.“
Dieser Grundsatz trifft nicht nur für den Erbfall, sondern auch für die Durchführung von Maßnahmen zur vorweggenommenen Erbfolge zu. Aber auch nach Eintritt eines Erbfalles können Sie u.U. als gesetzlicher Erbe durch kluges Handeln z.B. die rechtzeitige Erbausschlagung noch Geld vor dem Fiskus retten.
Vorsorge zu Lebzeiten
Damit Ihr Vermögen bei Eintritt des Erbfalls möglichst ungeschmälert auf Ihre Erben übergehen kann, bieten sich eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten an. Hier sollten Sie die steuerlichen Vergünstigungen - wie die Freibeträge oder auch die unterschiedlich hohen Steuersätze - ausnutzen. Wichtig ist, dass Sie sich zunächst einen Überblick über die Bestandteile und den Wert des Vermögens verschaffen. Dann ist natürlich zu überlegen, wem was „vermacht“ werden soll.
Schenkung unter Ausnutzung der 10-Jahresfrist
Die Schenkungsteuer ist die „Erbschaftsteuer unter Lebenden“. Hier sollten Sie wissen, dass alle Schenkungen und auch der Vermögensanfall auf Grund des Erbfalls für schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Zwecke zusammengerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Vermögensübertragungen innerhalb eines 10-Jahreszeitraums erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie alle 10 Jahre erneut die Schenkungsteuer-Freibeträge ausnutzen können. Je umfangreicher also das Vermögen ist und je weiter entfernt die Verwandtschaft zu dem Begünstigten steht, desto früher sollte daher mit der Übertragung des Vermögens begonnen werden.
Adoption und Heirat
Wir stellen immer häufiger fest, dass Erblasser und Erbe entweder gar nicht oder nur sehr entfernt miteinander verwandt sind. Eine interessante Möglichkeit, erhebliche steuerliche Nachteile zu vermeiden, kann hier im Einzelfall die Adoption sein. Durch eine Adoption des zu Begünstigenden können häufig wesentlich höhere Freibeträge sowie niedrigere Steuersätze für die Vermögensübertragung erreicht werden.
Wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, könnte eine Heirat ein wichtiger Schritt zur Absicherung des Partners sein, da dann wesentlich höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze anzusetzen sind.
Übertragung besonders begünstigten Vermögens
Für die Höhe der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist auch von Bedeutung, welche Art von Wirtschaftsgütern übertragen wird. Steuerlich besonders begünstigt ist die Übertragung von Grund- sowie Betriebsvermögen. So ist z.B. eine mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich begünstigt. Schenken Sie Ihrem Sohn Bargeld in Höhe von 300.000 €, so fällt eine Schenkungsteuer in Höhe von 10.450 € an. Bei Schenkung desselben Betrages unter der Auflage, es für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks (Kaufpreis 300.000 €, Steuerwert 200.000 €) zu verwenden, entfällt die Schenkungsteuer.
Weitere Begünstigungen werden für Vermögensgegenstände gewährt, die zu einem Betriebsvermögen zählen. Hier kann es sich unter Umständen lohnen, z.B. ein Grundstück noch vor der Vermögensübertragung in ein Betriebsvermögen einzulegen.
Wichtig: Die begünstigte Übertragung von Grundvermögen soll wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in naher Zukunft abgeschafft werden. Hier können Sie im Einzelfall durch eine baldige Übertragung noch einen erheblichen Steuervorteil realisieren.
Vermeidung von Unternehmenszerschlagungen
Gehört ein Unternehmen zur Erbmasse, ist dessen Fortführung durch eine Erbengemeinschaft wegen der häufig auftretenden Interessenkollisionen oft mit vielen Problemen verbunden. Sie können aber als Erblasser durch entsprechende Nachlassgestaltungen bereits zu Lebzeiten den Fortbestand eines zum Erbe gehörenden Unternehmens sichern. So haben Sie z.B. die Möglichkeit, eine testamentarische Regelung über die Aufteilung des Erbes gezielt und damit unternehmensorientiert auf die einzelnen Erben vorzunehmen.
Vorweggenommene Erbfolge
Die Übertragung einzelner Bestandteile des Erbes zu Lebzeiten des Erblassers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist ein wesentliches Gestaltungsinstrument. Hierbei haben Sie als Erblasser den größtmöglichen Einfluss auf die Übertragung des Erbes und z.B. die Fortführung Ihres Unternehmens in Ihrem Sinne. Aber auch steuerlich ist die Übertragung des Erbes oder von Teilen desselben häufig sehr interessant. Darüber hinaus können Sie sich bestimmte Rechte - wie Nießbrauchs- oder Rückübertragungsrechte - sichern.
Gestaltungsmöglichkeiten bei Eintritt des Erbfalles
Häufig kommt der Eintritt des Erbfalles überraschend. Auch ist es vielen Menschen unangenehm, sich mit dem eigenen Ableben und der damit im Zusammenhang stehenden Regelung der Vermögensfragen zu befassen. Deshalb kommt es bei vielen Erbfällen zu langwierigen rechtlichen Komplikationen. Die steuerliche Regelung des Erbanfalls ist oft ebenso suboptimal, obwohl die gesetzlichen Erben trotz des Nichtvorliegens eines Testaments oder eines Erbvertrages teilweise erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur rechtlichen und steuerlichen Optimierung besitzen.
Deshalb gilt: Im Erbfall sofort zum Berater!
6-Wochen-Frist beachten
Bei Kenntniserlangung über einen Erbanfall hat der potentielle Erbe gemäß § 1944 BGB grundsätzlich eine Frist von 6 Wochen, um das Erbe auszuschlagen. Diese Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
Erbausschlagung zur Erbfallgestaltung wegen Überschuldung
Die Ausschlagung des Erbes ist immer dann sinnvoll, wenn das Erbe überschuldet ist. Eine Erbausschlagung kann aber auch zur steuerlichen Optimierung des Erbfalls in Betracht gezogen werden. Weiterhin kann die Erbausschlagung in bestimmten Fallkonstellationen auch zur Umsetzung des eigentlichen Willens des Erblassers genutzt werden.
Erbausschlagung zur Erbfallgestaltung wegen fehlenden Testaments
Eine Erbausschlagung kann z.B. sinnvoll sein, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat. So hat der kinderlose Erblasser E als einzige gesetzliche Erbin seine Schwester S, deren Alleinerben wiederum die Töchter T1, T2 und T3 sind. Der E hinterlässt ein Reinvermögen in Höhe von 180.000 €, welches er bereits zu Lebzeiten für seine 3 Nichten vorgesehen hatte. Ein Testament hat E nicht errichtet. Nach dem Tod von E leitet die wegen des fehlenden Testaments per Gesetz alleinerbende S das Erbe in 3 gleichen Teilen an T1, T2 und T3 weiter. Wenige Monate später erhält S einen Erbschaftsteuerbescheid in Höhe von 28.849 €.
Hier wurde dasselbe Vermögen zunächst von E an S vererbt und anschließend an die drei Töchter weitergeschenkt. Die Schenkungen der S an die Töchter unterliegen zwar dem Freibetrag, sie sind jedoch auf die Freibeträge weiterer Vermögensübertragungen innerhalb der nächsten 10 Jahre anzurechnen.
Hätte die S das Erbe ausgeschlagen, so wären automatisch T1, T2 und T3 Erben des E geworden. In diesem Fall hätte jede der Töchter den Freibetrag der hier anzusetzenden Erbschaftsteuerklasse II in Höhe von 10.300 € abziehen können und außerdem einen niedrigeren Progressionssteuersatz wegen der jeweils geringeren Höhe des einzelnen Erbteils in Anspruch nehmen können. Die drei Töchter hätten jeweils 5.964 € Erbschaftsteuer bezahlt. Insgesamt wären durch die Erbausschlagung Steuern in Höhe von 10.957 € gespart worden. Zusätzlich könnten weitere Vermögensübertragungen zwischen S und ihren Töchtern ohne Schmälerung des Freibetrages vorgenommen werden.
Erbausschlagung zur Erbfallgestaltung bei vorhandenem Testament
Eine Erbausschlagung kann aber auch bei Vorliegen eines Testaments sinnvoll sein. Auch hier können erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein in Gütertrennung lebendes Ehepaar verunglückt bei einem Autounfall. Der Vater V stirbt noch am Unfallort, die Mutter M verstirbt 2 Tage später. Die Ehegatten hatten ein Testament gemacht, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Beide Partner verfügten über ein Reinvermögen von jeweils 1.000.000 €. Nach dem Ableben der Mutter erben die zwei gemeinsamen Kinder des Ehepaares zu gleichen Teilen, jeweils 1 Million Euro. Allerdings haben die Kinder als Rechtsnachfolger der Mutter die auf deren Erbanfall vom Vater zu entrichtende Erbschaftsteuer in Höhe von 131.670 € zu zahlen. Die Kinder können auf das ihnen von der Mutter zufallende Gesamterbe den Freibetrag in Höhe von jeweils 205.000 € nur einmal abziehen. Sie haben bei einem Steuersatz von 19 % und unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für mehrfach unter nahen Verwandten übertragenes Vermögen jeweils 72.694 € Erbschaftsteuer zu bezahlen. Insgesamt sind somit 277.058 € Erbschaftsteuer zu entrichten.
Würden die Kinder als Rechtsnachfolger der Mutter innerhalb der 6-Wochen-Frist das Erbe für den Teil, der beim Tod des Vaters auf die Mutter übergegangen ist, ausschlagen, so würden die Kinder als gesetzlich nachfolgende Erben diesen Teil vom Vater direkt erben. Die Steuerfreibeträge würden bei jedem Kind zweimal anzusetzen sein, der Steuersatz würde sich auf 15 % ermäßigen. Jedes Kind würde somit nur noch 88.500 € Erbschaftsteuer bezahlen. Die Ersparnis würde bei dieser Gestaltung 100.058 € betragen.
Erbausschlagung durch Ehegatten
Anders als für andere Erben, für die durch eine Ausschlagung der Erbschaft auch die Pflichtteilsansprüche verloren gehen, kann die Erbausschlagung für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, von Vorteil sein. Der Ehegatte behält nämlich trotz Erbausschlagung den (kleinen) Pflichtteilsanspruch und kann zusätzlich den konkret berechneten Zugewinnausgleich geltend machen. Eine solche Gestaltung kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der nach erbrechtlichen Kriterien pauschal zu ermittelnde Zugewinnausgleich zu niedrig bemessen ist. Denkbar ist eine solche Gestaltung auch in anderen Fällen, die zu einer Minimierung der Erbschaftsteuerbelastung führen sollen.
Erbauseinandersetzung
Durch den Erbfall werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Dies bedeutet, dass die Erben als Erbengemeinschaft nur gemeinsam über das Erbe verfügen können. Gehörte z.B. zum Erbe eines verheirateten Vaters mit 4 Kindern ein Einzelunternehmen, so werden bei gesetzlicher Erbfolge der Ehegatte und die Kinder Mitunternehmer. Alle erzielen dann z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Neben den täglichen Problemen bei der Abstimmung über die Führung des Unternehmens sind auch gesonderte Gewinnfeststellungen beim Finanzamt vorzunehmen.
Die Erzielung einer Übereinkunft der Erbengemeinschaft über die Aufteilung des Erbes und die Durchführung der Aufteilung bezeichnet man als Erbauseinandersetzung. Um die Zurechnung der ertragsteuerlichen Einkünfte zu erleichtern, kann innerhalb einer 6 Monats Frist in der Regel die Erbauseinandersetzung mit Rückwirkung beschlossen werden. Wird innerhalb eines maximal auf 6 Monate befristeten Zeitraums ab dem Eintritt des Erbfalls eine Auseinandersetzungsvereinbarung rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Erblassers vereinbart, so können nach Auffassung der Finanzverwaltung die erst später verteilten Erbteile bereits ab dem Zeitpunkt des Erbanfalls den einzelnen Erben zugerechnet werden.
Fazit
1. Vorsorge: Mit dem Berater die Vermögensnachfolge und die Vermögensübertragung planen (z.B. vorweggenommene Erbfolge oder Errichtung eines Testaments).
2. Im Todesfall: Als Erbe sofort zum Berater!
3. Nach Ablauf der Erbausschlagungsfrist: Prüfung der Maßnahmen zur Erbauseinandersetzung.