Ansprüche und Durchsetzungschancen
Aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung haben geschädigte DLF-Anleger gute Chancen, ihre Beteiligung rückabzuwickeln. Sie können ihre Ansprüche insbesondere gegenüber dem Vermittler der Kapitalanlage geltend machen. Wurde die DLF-Beteiligung mit einem Darlehen fremdfinanziert, besteht außerdem die Möglichkeit, gegen die finanzierende Bank vorzugehen.
Gegenüber dem Vermittler
Die Vermittler einer Kapitalanlage sind grundsätzlich zur anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet. Der Anlageberater muss seine Kunden insbesondere über folgende Risiken aufklären:
Standort; Lage, Infrastruktur, Mieterstruktur; Fertigstellungs-/ Platzierungsrisiko; Kaufpreis-/ Mietpreisentwicklung; Anschlussfinanzierung/Zinsniveau; Leerstand/Mietausfall; Instandhaltungs- und Renovierungskosten; Fungibilität; Schlüsselpersonen; Qualität der Fondsverwaltung sowie Wiederveräußerungserlös. Im Falle einer Fremdfinanzierung der angebotenen Anlage muss er sie außerdem in besonderer Weise vor dem Totalverlustrisiko warnen.
In den seltensten Fällen waren die ausgehändigten Prospekte geeignet, den Anleger ausreichend verständlich und vollständig zu informieren, um ihm eine eigenständige, fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen. Bei der Prospektschwäche, die die DLF-Prospekte aufweisen, muss der Vertrieb (Vermittler) eine eigene Risikoprüfung vornehmen, um die Risiken anlegergerecht darstellen zu können. Dies ist in keinem der uns bekannten Fälle geschehen.
Zu den Aufgaben des Kapitalanlagevermittlers gehört im Rahmen der objektgerechten Beratung die Auswertung der einschlägigen Presse zu den von ihm vertriebenen Anlagen. Dazu gehört auch, dass er seinem Kunden kritische Berichte nicht vorenthält. Sinn und Zweck dieser "Presseschau" ist die Information über allgemeine Marktrisiken als auch die individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts. Die Ergebnisse dieser Presseauswertung – insbesondere Informationen über Art und Umfang von Risiken – sind an den potentiellen Anleger weiterzugeben, damit er seine Anlageentscheidung auf eine breite, fachlich fundierte und vor allem möglichst unabhängige Grundlage stellen kann.
Entsprechend hat das LG Düsseldorf einen Anlageberater zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 13 O 362/03), weil er in seiner Beratungen zu dem Dreiländerfonds 94/17 nicht auf die seinerzeit negative Medienberichterstattung hingewiesen hat.
Neben der anlagegerechten Beratung ist der Vermittler einer Kapitalanlage verpflichtet, den potentiellen Kunden anlegergerecht zu beraten. Das bedeutet, dass er sich zunächst nach dessen Wissenstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und nach dessen Risikobereitschaft erkundigen muss. Diese Informationen sollen dem Vermittler dazu dienen, seinem Kunden eine verantwortbare Anlageempfehlung zu geben, die sich an dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und den Anlagezielen orientiert. Dazu gehört auch die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie deren absehbare Veränderungen während der Laufzeit der angebotenen Kapitalanlage.
Es widerspricht z.B. einer sachgerechten Anlageberatung, wenn einem Anlageinteressenten, der in absehbarer Zeit über steuerlich nicht absetzbare Einkünfte verfügt und daher die Steuerersparnis nur eine untergeordnete Rolle spielen kann, eine Steuersparanlage vermittelt.
Verstößt der Vermittler gegen die vorgenannten Pflichten, so ist er aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Anlageberatungsvertrages zum Schadenersatz verpflichtet.
Gegenüber der Bank
Anleger, die den Erwerb ihres Dreiländerfonds kreditfinanziert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber dem Kreditinstitut (Bank) eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anleger grundsätzlich dann gegenüber der finanzierenden Bank einen Anspruch auf Rückabwicklung der DLF-Beteiligung, wenn die fehlerhafte Anlageberatung zum Erwerb der verlustbringenden Beteiligung und dem dafür notwendigen Darlehen in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Anlegers stattgefunden hat (Haustürsituation) und sie über ihr Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden sind.
So hat das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 6.10.2004 (Az.: 4 O 125 /03) festgestellt, dass sich die Berliner Bank für die Darlehensvermittlung bei der Finanzierung von DLF-Fonds des AWD als Anlageberater bzw. Anlagevermittler bedient hat. Damit liegt ein so genanntes verbundenes Geschäft mit der Rechtsfolge vor, dass auch die Bank für Pflichtverletzungen des Vermittlers einzustehen hat. Das Gericht befand, dass einer Bank, die sich in das Vertriebssystem eines Fonds einbinden lässt, die Pflicht obliegt, sich bei dem Vertrieb zu erkundigen, ob die Vertragsanbahnung des Kreditvertrages in einer sog. Haustürsituation erfolgte. Verstößt sie gegen diese Pflicht, haftet sie entsprechend.