Geschwindigkeitsverstöße
Sanktionen
Überschreiten Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit, drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. Im Einzelnen kommen bei Geschwindigkeitsverstößen folgende Sanktionen in Betracht:
- Bußgeldtabelle Geschwindigkeit Lkw (in Kürze verfügbar)
- Bußgeldtabelle Geschwindigkeit Lkw (in Kürze verfügbar)
Bei groben und beharrlichen Geschwindigkeitsverletzungen droht Fahrverbot. Eine grobe Verletzung liegt in all jenen Fällen vor, in denen der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorsieht. Beharrlichkeit wird u.a. dann unterstellt, wenn binnen eines Jahres zwei Überschreitungen von mindestens 26 km/h gemessen werden.
Unzureichende Messergebnisse führen zur Einstellung des Verfahrens
Verkehrsteilnehmer zahlen oft widerspruchslos verhängte Bußgelder. Doch wenn es bei Ihnen um „Punkte zu den Punkten“ geht, so dass Sie ein Fahrverbot befürchten müssen, dann sollten Sie sich um die Abwendung der Sanktion bemühen. Erfahrungsgemäß lohnt es sich im Zweifel, den Bescheid nicht widerspruchslos hinzunehmen, da Messergebnisse aus einer Vielzahl von Gründen falsch oder unbrauchbar sein können, so dass am Ende das Verfahren eingestellt werden muss. Wir verfügen über die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen, um Sie zu vertreten und in diesen Fällen eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Ermittlung des Fahrers
Ehe ein Bußgeldbescheid ergehen kann, muss die Polizei den Fahrer ermitteln. Das dafür übliche Beweismittel ist das „Blitzfoto“. Doch nicht immer sind diese Fotos verwertbar und damit beweiskräftig. Technische Fehler oder auch schlechte Lichtverhältnisse wie Nebel oder starker Sonnenschein können Fotos unbrauchbar werden lassen. Zudem ist auf Grund der Kleidung der Person (Brille, Hut, Tuch), einer („ungünstigen“) Kopfhaltung bzw. eines („unvorteilhaften“) Gesichtsausdrucks oder einer heruntergeklappten Sonnenblende die Identifikation des Fahrers nicht immer zweifelsfrei möglich.
Können Sie anhand des Fotos nicht eindeutig identifiziert werden, müssen Sie keine Angaben machen. Vor der Abgabe einer Einlassung sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Aufbau der Messanlage
Die Polizei misst Geschwindigkeitsüberschreitungen mit folgender Technik bzw. folgenden Verfahren: Radarmessung, Lichtschrankenmessung, Lasermessung, Infrarotmessung, Starkasten, Nachfahrmessung.
Ein Geschwindigkeitsmessgerät darf nicht wahllos aufgestellt bzw. betrieben werden. So geht die Rechtsprechung z.B. davon aus, dass zwischen dem Ortseingang und dem Messgerät mindestens 200 Meter Abstand liegen müssen. Wird also die Messung aus diesem oder anderen Gründen nicht vorschriftsmäßig vorgenommen, dann dürfen die Messergebnisse nicht verwertet werden.
Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung können wir Ihnen sagen, ob Sie in Ihrem korrekt die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde.
Technik und Handhabung
Alle eingesetzten Geräte müssen den Vorschriften entsprechend regelmäßig gewartet und geeicht werden. Wie die Praxis zeigt, ist dies aber nicht immer der Fall. Auch Messfehler können das Ergebnis verfälschen. Diese treten z.B. bei dem gängigen Gerät „Traffipax“ wegen Reflexionen an Autobahn-Leitplanken auf. Und auch ein noch so gutes Messgerät arbeitet nicht immer fehlerfrei. Vor allem vorzeitige Nacheichungen sprechen für die Anfälligkeit der Geräte.
Wir prüfen, ob die Messtechnik in Ihrem Fall einwandfrei gearbeitet hat und diese auch von den Beamten richtig bedient worden ist.
Rotlichtverstöße
In der Bußgeldtabelle können Sie ersehen, welche Sanktionen Ihnen bei Rotlichtverstößen drohen.