Kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds als scheinbar gute Altersvorsorge oder günstiges Steuersparmodell
Hunderttausenden arglosen Verbrauchern wurden in der Vergangenheit kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds als Altersvorsorge oder Steuersparmodelle verkauft. Für Anleger sind derartige Geschäfte ausgesprochen gefährlich. Zumeist hat der Anleger nämlich mit einem großen Kredit eine Kapitalanlage gekauft, die er gar nicht will und die unter Umständen schon notleidend ist. Nur selten wird über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt. In vielen Fällen kommt dann, was kommen musste: Die deutlich überteuerten und mit Nebenkosten überfrachteten Fonds führen zu massiven Kapitalverlusten bis hin zur Liquidation.
Über viele Jahre hinweg konnte die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht den Eindruck vermitteln, Interessen der Anleger berücksichtigen zu wollen. Die beteiligten Banken waren nach der Rechtsprechung des Bankensenats des BGH bislang in der überwiegenden Zahl der Fälle fein raus: Unabhängig von der Entwicklung des Fonds konnten Sie auch bei einer Schieflage der Anlagegesellschaft die Erfüllung des separat geschlossenen Kreditvertrages verlangen.
14. Juni 2004: Verbraucherfreundliche BGH-Entscheidung
Anleger, die bei kreditfinanzierten Steuersparmodellen mit geschlossenen Immobilienfonds Geld verloren haben, können das Verlustgeschäft nach einem richtungsweisenden Grundsatzurteil des BGH vom 14.06.2004 (Az.: II ZR 392/01) wesentlich leichter als bisher rückabwickeln. Wurde der Anleger vom Vermittler bzw. den Verantwortlichen der Fondsgesellschaft über die Ertragsaussichten getäuscht, dann kann der Anleger in vielen Fällen auch das Darlehen komplett rückgängig machen und sich damit von seinen Ratenverpflichtungen befreien.
Voraussetzung für eine Rückabwicklung ist laut BGH, dass der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein "verbundenes Geschäft" darstellen. Das ist dann der Fall, wenn der Anlagevermittler zugleich auch den Bankkredit mit angebahnt hat. Dann muss sich die Bank die unvollständige Aufklärung durch den Vermittler zurechnen lassen. Auch bei Geschäften, bei denen der Anleger gleichsam an der Haustür überrumpelt worden ist, ist künftig der Widerruf des Fondsbeitritts und die komplette Rückabwicklung des Darlehens unter weniger strengen Voraussetzungen möglich.
Vgl. dazu auch unsere ausführliche Meldung vom 14.06.2004
Unsere Empfehlung: Schnelle Prüfung der Rückabwicklungsmöglichkeit
Angesichts der am 14.06.2004 ergangenen Grundsatzentscheidung zu Rechten der Anleger gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds empfehlen wir Ihnen, Ihren Kreditvertrag individuell prüfen zu lassen. Wir entscheiden nach Prüfung, ob Sie die Zahlungen an die finanzierende Bank sofort einstellen können. Dieser Schritt dürfte – soweit die Voraussetzungen vorliegen - vorbehaltlich einer weiteren Prüfung der BGH-Entscheidung nämlich kaum mehr mit Risiken verbunden sein. Wir sehen uns in unserem bisherigen Vorgehen bestärkt, die bislang seitens Banken und Kreditinstituten gemachten Vergleichsangebote für die von uns vertretenen Mandanten mit Vorsicht zu behandeln, da diese Angebote u. E. meist viel zu weit hinter den rechtlichen Möglichkeiten der geschädigten Anleger zurückblieben.
Wir haben für Fragen zu diesem Thema eine Service-Hotline geschaltet.