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Anleger klagen
Auf Grund einer schlechten Presse forderten nicht wenige verunsicherte Anleger aus Angst vor dem Verlust ihrer Beiträge von der Securenta AG/ Göttinger Gruppe ihre Einlagen zurück. Mit Hinweis auf die Geschäftsbedingungen der Göttinger Gruppe wurde das Rückzahlungsverlangen der Betroffenen jedoch beinah regelmäßig abgelehnt. In der Folge häuften sich deshalb die Gerichtsprozesse gegen die Unternehmensgruppe. Und das mit zunehmenden Erfolg.
Gerichte folgen der Grundsatzentscheidung des BGH
Am 08.09.2004 hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) die Vertriebsorganisation Acura Vermögensanlagen GmbH, München, sowie die Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG verurteilt, einer Anlegerin umfassenden Schadenersatz zu zahlen. Dieses Urteil basiert auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juli 2004 (Az.: II ZR 354/02) mit dem die Rechte geprellter Zeichner atypisch stiller Gesellschaftsbeteiligungen massiv gestärkt wurden.
Verurteilung der Securenta zum vollen Schadenersatz
Die Richter haben entschieden, dass solche Beteiligungsgesellschaften für jedwede auch fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung umfassend und unmittelbar haften. Dabei müssen sich die Gesellschaften auch das Handeln von Vertriebspersonen zurechnen lassen. Geprellte Anleger haben im Ergebnis nunmehr Anspruch auf Schadenersatz nicht nur in Höhe des so genannten Auseinandersetzungsguthabens, sondern auf volle Rückzahlung ihrer Einlagen.
Die Securenta AG sowie die Vertriebsgesellschaft wurden daher verurteilt, der geschädigten Anlegerin ihren Einsatz vollständig zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens wurden in vollem Umfang der Securenta auferlegt. Die erfolgreiche Klägerin musste lediglich die Rechte aus ihrer Beteiligung im Gegenzug an die Vertriebsgesellschaft abtreten. Einzig ihre bereits erhaltenen „gewinnunabhängigen Entnahmen“ musste sie sich anrechnen lassen. Am Ende wurde sie so gestellt, als hätte sie die Beteiligung nie gezeichnet.