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Arbeit >> Hartz IV – Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II konkret
Lebensunterhalt
Ein Alleinstehender erhält künftig nach Abzug der Miete 345 € in den alten und 331 € in den neuen Bundesländern. Ein Ehepaar erhält jeweils 90 % dieser Regelleistung. Für Kinder unter 14 Jahren gibt es 60 % des Regelbetrages, für Jugendliche ab 14 Jahren 80 %.
In den ersten zwei Jahren nach Ende des Arbeitslosengeldes kann es für erwerbsfähige Hilfebedürftige noch einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II geben, wenn das Haushaltseinkommen bei Alg I erheblich über dem Einkommen bei Alg II liegt. Dann werden zwei Drittel des Unterschiedbetrages ausgeglichen, jedoch nicht mehr als 160 € pro Erwachsenen bzw. 60 € pro Kind.

 

Mehrbedarf

In Einzelfällen wird ein Mehrbedarf für Alleinerziehende, Behinderte und Personen, die auf Grund medizinischen Bedarfs auf besondere Ernährung angewiesen sind, gewährt. Im Unterschied zur bisherigen Sozialhilfe werden für werdende Mütter Leistungen für einmalige Bedarfe weitgehend nur noch für die Erstausstattung zusätzlich übernommen.


„Angemessene“ Wohnung

Die Kosten für eine angemessene Wohnung sowie die Heizkosten werden von den Arbeitsagenturen zusätzlich zu den Regelleistungen übernommen. Doch hier ist Streit vorprogrammiert. Denn was als angemessen gilt, ist nicht genau definiert. So kann auch ein Umzug nach angemessener Zeit verlangt werden, wenn die Wohnung als zu teuer oder zu groß eingeschätzt wird.
Ob letztlich die Wohnung angemessen ist, richtet sich sowohl nach der Wohnungsgröße als auch nach der Miete. Maßstab für die Miete ist das örtliche Mietniveau (vgl. Mietspiegel). Bei der Wohnungsgröße orientieren sich die JobCenter meist an den im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen. Für eine allein stehende Person ist danach eine Wohnung zwischen 40 und 45 qm angemessen. Für einen 4-Personen-Haushalt würden 84 - 90 qm zur Verfügung stehen.

 

„Angemessenes“ Eigenheim/Eigentumswohnung

Ein „angemessenes” Eigenheim oder eine Eigentumswohnung muss zunächst selbst genutzt werden. Doch auch hier ist die „Angemessenheit“ nicht genau festgelegt. Zur Orientierung: Für die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe galten bisher 120 qm Wohnfläche für eine Wohnung und 130 qm für ein Haus als Obergrenzen.
 
„Angemessenes“ Auto

Ein „angemessenes“ Auto muss nicht verkauft werden. Allerdings ist auch diese Frage nicht näher geregelt. Die niedrige monatliche Unterstützung dürfte den Kreis der in Frag kommenden Autos einschränken.

 

Anspruchsberechtigte

Das Arbeitslosengeld II können bei Bedürftigkeit alle Arbeitslosen im Alter von 15 bis 65 Jahre erhalten, die keinen Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld haben oder deren Anspruchszeit abgelaufen ist. Nicht erwerbstätige Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt erhalten „Sozialgeld“.


Höhe des ALG II

Das ALG II beträgt pauschal maximal 345 € in den alten Bundesländern und 331 € in den neuen Bundesländern für Ledige und Alleinstehende zwischen 15 und 65 Jahren. Diese „Regelleistung“ soll den Lebensunterhalt sichern. Zusätzlich werden im Bedarfsfall die Wohnungs- und Heizkosten übernommen - sofern die Wohnung angemessen ist. Die individuelle Berechnung des bisherigen Wohngeldes entfällt. Was allerdings eine angemessene Wohnungsgröße bzw. Miethöhe ist, ist nicht geregelt.
Sind außerdem zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft volljährig, mindert sich der Regelsatz auf jeweils 90 % - das sind 310,50 € in den alten Bundesländern und 297,90 € in den neuen Bundesländern. Betroffen hiervon sind z.B. arbeitslose und arbeitsfähige Eheleute und Lebenspartner. Für alle anderen erwerbsfähigen Angehörigen werden 80 % der Regelleistung kalkuliert - 276 € in den alten Bundesländern und 264,80 € in den neuen Bundesländern.
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bezogen auf den Regelsatz bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % (207 € in den alten Bundesländern und 199 € in den neuen Bundesländern) und ab dem 15. Lebensjahr 80 % der Regelleistung (276 € in den alten Bundesländern /265 € in den neuen Bundesländern).
Für Schwangere und Behinderte gelten abweichende Regeln für die Berechnung des Mehrbedarfs. Auch für Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben, für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen und für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf anerkannt.

 

Vermögen

Das Vermögen muss, soweit es bestimmte Freigrenzen überschreitet, zunächst verbraucht werden, um Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Alter des Arbeitslosen und dessen Partner. Pro Lebensjahr gilt ein Freibetrag von  200 €, höchstens jedoch auf 13.000 € pro Person. Lebt die Person mit einem Partner zusammen, erhöht sich der
Freibetrag. Ab dem 01.01.2005 wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von weiteren 200 € pro Lebensjahr dann nicht angerechnet wird, wenn das Vermögen eindeutig der Alterssicherung dient.

 

Sozialversicherung

Alle Arbeitslosengeld-II-Empfänger werden gesetzlich krankenversichert. Der Beitrag für die Versicherung wird von den JobCentern übernommen. In der Rentenversicherung besteht für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur eine Mindestversicherung, die einem monatlichen Bruttoeinkommen von 400 € entspricht.

 

Zumutbarkeit von Arbeit

Ab 01.01.2005 muss der Arbeitslosengeld-II-Empfänger  jede Art von Arbeit annehmen, es sei denn, die Arbeitsbedingungen verstoßen gegen die „guten Sitten“. Wann also eine Arbeit zumutbar ist, wird im Einzelnen der Klärung bedürfen.

 

Hinzuverdienst

Bei einem Hinzuverdienst bleibt ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei. Der Freibetrag beträgt für Einkommen bis 400 € 15 %, für das Einkommen zwischen 400 € und 900 € 30 % und zwischen 900 € und 1.500 € wieder 15 %. Die Beträge werden in der jeweiligen Staffelung getrennt ermittelt und anschließend zusammengerechnet. Dies ergibt dann z.B. für ein Einkommen von 500 € einen Freibetrag von 90 € und für ein Einkommen von 1.200 € einen Freibetrag von 255 €.

 

Sanktionen

Wer einen angebotenen Arbeitsplatz ausschlägt oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird die Regelleistung in der 1. Stufe für drei Monate um 30 % gekürzt. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstützung für die Dauer von drei Monaten komplett gestrichen werden. Wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit versäumt, riskiert eine dreimonatige Kürzung der Regelleistung um 10 %.
Erwerbslose müssen sich mit Beginn der Arbeitslosigkeit in einer «Eingliederungsvereinbarung» verpflichten, sich selbst um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Sollten sie sich weigern, droht eine Kürzung der Regelleistung um 30 %. Dabei muss nicht die Bundesagentur für Arbeit nachweisen, dass sich der Arbeitslose zu wenig bemüht hat, sondern der Arbeitslose muss selbst diesen Nachweis erbringen, sich um eine neue Stelle bemüht zu haben.


>> mehr zum Thema Hartz IV – Arbeitslosengeld II
18. Mai 2012 - 21:31
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