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Anlegerschutz >> Kapitalanlagebetrug
Cash-Back-Modell

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte macht Sie auf eine gefährliche Form des Kapitalanlagebetrugs aufmerksam:

 

Cash-Back-Modell
Unter dem Cash-Back-Modell wird der kreditfinanzierte Erwerb von Immobilien mit Kapitalrückfluss verstanden. Grundsätzlich sollte beim Immobilienerwerb ca. 1/3 des notwendigen Kapitals als Eigenkapital zur Verfügung stehen, um die monatlichen Belastungen in einem vertretbaren und finanzierbaren Rahmen zu halten.

 

Unseriöse Anbieter
Cash-back-Modelle unseriöser Anbieter weichen von dieser Regel ab. Anleger sollen demnach ohne Eigenkapital eine vermietete Wohnung erwerben können und gleichzeitig eine zusätzliche Auszahlung erhalten. Diese verlockende Möglichkeit des Immobilienerwerbs wird nach den Versprechungen der Anlageberater über die Steuerersparnisse finanziert, die angeblich durch zahlreiche Abschreibungsmöglichkeiten entstehen. Voraussetzung für die Zusage des benötigten Kredites sei lediglich ein gesichertes Einkommen. Selbstauskünfte werden mitunter von den Vermittlern nach oben korrigiert, um so die angebotenen Immobilien überteuert verkaufen zu können, wodurch sich letztlich der Gewinn des Vermittlers erhöht. Am Ende werden so ungeeignete Objekte (mitunter Schrottimmobilien) an hierfür ungeeignete Personen verkauft.

 

Oft zu späte Erkenntnis
Den Anlegern fallen die Probleme meist erst dann auf:

  • wenn die Steuerabschreibungen wegfallen,
  • Kosten für Instandhaltung entstehen, die nicht in die Kalkulation aufgenommen wurden,
  • unerwartete Ereignisse zu finanziellen Engpässen führen.

 

Überschuldung
Irgendwann decken die Mieteeinnahmen die Kosten für Zins und Tilgung nicht mehr. Im Ergebnis kommt es dann nicht selten zu einer Überschuldung der Anleger. Der Käufer hat so einen kurzfristigen Liquiditätsvorteil gegen langfristige finanzielle Probleme getauscht.

 

Was tun? Sofort zum Anwalt!
Solange keine Grundbucheintragung vorgenommen wurde, berufen wir uns sofort gegenüber dem Verkäufer und dem Notar auf die Formnichtigkeit des Vertrages nach § 313 BGB. Immobilienkaufverträge sind zunächst unwirksam, wenn die Nebenabrede des cash back (zusätzliche Auszahlung) nicht notariell beurkundet wurde. Nach Eintrag in das Grundbuch ist dieser Formmangel geheilt.

 

Wie wir helfen.

  • Wir  widerrufen für Sie alle Vollmachten gegenüber dem Notar, damit dieser nicht die Eintragung ohne Ihr Wissen veranlasst, da in den meisten Fällen der Notar im Vertrag zu der Abgabe aller Erklärungen bevollmächtigt wird.
  • Wir informieren für Sie das Finanzamt und beantragen Sie die Stundung der Grunderwerbssteuer.
  • Wir beantragen für Sie bei Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung und erheben Vollstreckungsabwehrklage (ist bei Gebrauchtimmobilien von der Familienrechtsschutzversicherung gedeckt).
  • Wir beauftragen für Sie einen Sachverständigen mit der Schätzung des wahren Wertes der Immobilie. Ist die Immobilie erheblich überteuert (z.B. 63% über Wert verkauft), machen wir die Nichtigkeit des Vertrages geltend.

Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Kapitalanlagebetrug
5. Februar 2012 - 23:43
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