Baumangel
Ein Baumangel liegt stets dann vor, wenn der Bauleistung die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Um festzustellen, ob bei Ihren Baumaßnahmen ein Sachmangel vorliegt, müssen sie anhand Ihrer Baubeschreibung bzw. Ihres Vertrages prüfen, ob das, was ausgeführt wurde, mit dem übereinstimmt, was tatsächlich gebaut wurde. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, so ist das Gewerk mangelhaft, wenn das, was errichtet wurde, nicht dem vertraglichen Zweck entspricht oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die Sie als Bauherr erwarten konnten.
Aufforderung zur Mangelbeseitigung
Liegen bei Ihren Baumaßnahmen Mängel vor, dann sollten Sie den Auftragnehmer bzw. den Bauträger unverzüglich schriftlich zur Nacherfüllung auffordern. Setzen Sie ihm dafür eine angemessene Frist. Empfehlenswert ist, anzudrohen, dass Sie nach Ablauf dieser Frist von Ihrem Recht zur Selbstvornahme oder Minderung, unbeschadet des Rechts, Schadenersatz zu verlangen, Gebrauch machen werden.
Wahlmöglichkeiten bei Nichtbeseitigung des Mangels
Sollte der Mangel nicht oder nur unvollständig bzw. unbefriedigend beseitigt werden, dann haben Sie als Bauherr folgende Wahlmöglichkeiten:
- Sie können auf Kosten des Unternehmers oder Bauträgers den Mangel beseitigen lassen (§ 637 BGB).
- Sie können den Kaufpreis mindern (§ 638 BGB n.F.).
- Sie können - bei Vorliegen weiterer Voráussetzungen - vom Vertrag zurücktreten.
- Sie können - ebenfalls bei Vorliegen weiterer Voráussetzungen - Schadenersatz verlangen.