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Atypische Beteiligung und Rechtsschutzversicherung

Risikoausschluss durch AGB

Einige Rechtsschutzversicherungen versagen geschädigten Anlegern oft die Deckung. Dabei berufen sie sich auf vier Risikoausschlusstatbestände in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Zweck dieser Risikoausschlüsse ist es, diejenigen Risiken auszuschließen, die für den Versicherer nicht überschaubar oder nicht berechenbar sind und die sich negativ auf eine vernünftige Beitragskalkulation auswirken, die für die Mehrzahl der Versicherungskunden akzeptabel ist (BGH NJW 76, 106 = VersR 75, 1093). Die Gemeinschaft der Versicherten soll nicht mit unkalkulierbaren Risiken belastet werden.

 

Ausschlüsse: Baurisiko, Spekulation, Handelsrecht

Das ist akzeptabel. Unakzeptabel ist jedoch der Umstand, dass einige Versicherer die Risikoausschlüsse überstrapazieren. Sie tun das im Bereich des Kapitalanlagerechts überwiegend mit folgenden Bestimmungen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen:

  • Baurisiko (§ 4 (1) k ARB 75)
  • Spiel und Wettverträge, Spekulation (§ 3 Abs. 2 f ARB 94)
  • Recht der Handelsgesellschaften (§ 3 Abs. 2 c ARB 94)

 

Drei Varianten: ARB 74, ARB 95, ARB 2000

Die ARB 75 wurden in den Jahren 1994 und 2000 durch neue allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung abgelöst. Daher existieren verschiedene Fassungen von Risikoausschlussklauseln (vgl. §§ 4 ARB 75, 3 ARB 94, 3 ARB 2000), die sich teilweise inhaltlich und sprachlich voneinander unterscheiden.

 

BGH: Auslegung der ARB im Interesse der Versicherten

Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.


Baurisiko
Die Baurisikoklausel erfasst nicht das Erwerbsrisiko einer Kapitalanlagebeteiligung (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az.: IV ZR 318/02), da der Erwerb einer Kapitalanlage nicht im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht.

 

Spiel und Wettverträge (Spekulation)
Der Zweck des Risikoausschlusses von Geschäften mit Termin- oder Spekulationscharakter vom Versicherungsschutz bei der Tätigung dieser Geschäfte besteht darin, zu verhindern, dass die von der Gesamtheit der Versicherungsnehmer aufgebrachten Beiträge zur Finanzierung von Auseinandersetzungen aus Verträgen verwendet werden, die vom Zufall abhängen (wie beispielsweise beim Wetten). Dies ist regelmäßig nicht der Fall bei Verträgen zur Kapitalanlage oder Altersvorsorge, auch wenn dabei Aktien erworben werden.

 

Handelsrecht
In der Entscheidung vom 21.05.03, IV ZR 327/02 stellte der Bundesgerichtshof die Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Aktienemissionen klar und räumte damit die Zweifel hinsichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes bei Klagen auf Grund von börsengesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen aus.


Ansprechpartner:


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Unternehmensbeteiligungen
6. Februar 2012 - 00:44
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